Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Strafmaß für eine Unterschlagung reicht gem. § 246 I StGB
von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ist die Unterschlagene Sache dem Täter anvertraut, reicht das Strafmaß sogar bis 5 Jahre freiheitsstrafe (Abs. 2).
Welche Strafe hier tatsächlich zu erwarten ist, hängt von vielen Aspekten des Einzelfalles ab und lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Für ein niedriges Strafmaß spricht hier sicherlich, dass Ihr Lebenspartner bisher nicht strafrechtslich auffällig geworden ist. Sofern er hier eine geständge Einlassung abgibt, kann dieses auch zu seinen Gunsten wirken. Ebenfalls würde sich vermutlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er schon vor dem Prozess eine Schadenswiedergurmachung beginnen würde. Nach einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass Ihr Lebenspartner mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu rechnen hat. Die Höhe der Geldstrafe würde sich nach dem Einkommen zum Zeitpunkt des Prozesses richten.
Ich weise aber ausdrücklich darauf hin, dass eine genaue Einschätzung der Lage nur nach Akteneinsicht erfolgen kann. Es ist Ihrem Lebenspartner daher dirngend anzuraten, einen im Strafrecht versierten Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. nur mit Aktenkenntnis kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickelt werden!
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
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