Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Um hier eine entgültige Einschätzung abgeben zu können, müsste man sowohl den Vergleich des Arbeitsgerichts im Wortlaut kennen, als auch den Bescheid des Job Centers. Ich habe Sie so verstanden, als dass das Job Center die Lohnzahlung aus dem Vergleich als Einkommen anrechnet und dieses Einkommen auf einige Monate verteilt.
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Wenn Einmalzahlungen zufließen, ist das Job Center berechtigt dieses Einkommen auf mehrere Monate angemessen umzulegen. Grundsätzlich ist Einkommen, welches zu einem Entfallen des Anspruchs im Zuflussmonat führen würde, auf sechs Monate gleichmäßig zu verteilen, vgl. § 11
III S. 3 SGB II.
Ob das Job Center das Einkommen korrekt angerechnet hat, kann man nur anhand des Bescheides beurteilen. Natürlich kann nur das Nettoeinkommen abzüglich der Freibeträge angerechnet werden.
Es kommt nicht darauf an ob Sie das Einkommen verbraucht haben, weil alles Einkommen angerechnet werden muss.
Auch wenn Sie frühzeitig den Sachbearbeiter informiert haben, liegt eine Überzahlung vor. Immer wenn nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt wird, liegt eine Überzahlung vor und das Einkommen muss angerechnet werden.
Sie sollten um sicher zu sein, den Bescheid anwaltlich prüfen zu lassen, allerdings ist das Vorgehen des Job Centers grundsätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Ordnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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