Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:
In § 7 SGB werden zunächst die Berechtigten definiert, die einen Anspruch auf Hilfen zum Lebensunterhalt haben. § 9 SGB definiert die Hilfebedürftigkeit. Insoweit ist die Angabe dieser Vorschriften nicht direkt als Anspruchsgrundlage für den ablehnenden Bescheid zu bewerten.
In Ihrem Fall ist offenbar das erhaltende Darlehen als Einkommen angerechnet worden. Das im Rahmen des ALG-II zu berücksichtigende Einkommen ist in § 11 SGB geregelt. Danach wird jeder Geldzufluss als Einkommen bewertet, somit auch der Ihnen zugeflossene Darlehensbetrag.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr.1
a SGB II werden allerdings zweckbestimmte Einnahmen, die zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, nicht als Einnahmen bewertet. Für ein Darlehen hieße das, dass mit der Darlehensgewährung ein bestimmter Zweck verfolgt werden muss, der sich nicht auf das Bestreiten des Lebensunterhalts bezieht.
Sollte es somit in Ihrem Fall einen Darlehensvertrag geben, der beinhaltet, dass das Geld Ihrer Schwestern zu einem bestimmten Zweck gewährt wurde, dann müßten Sie dies der ARGE nachweisen und der Zufluss wäre nicht als Einkommen zu werten.
Ansonsten ist das Vorgehen der ARGE korrekt, so dass ich einen etwaigen Widerspruch für nicht erfolgversprechend hielte. Zudem werden Zahlungen auf Schulden grundsätzlich bei der Berechnung eines ALG-II-Anspruchs unberücksichtigt gelassen, außer sie stehen mit der Sicherung der Unterkunft in Zusammenhang oder einer gleichartigen Notlage, so dass dieser Einwand leider auch nicht greift.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin
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