Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich ist es möglich, sich während der Ruhenszeit abzumelden und sich nach dem 58. Geburtstag erneut arbeitslos zu melden, um die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten Arbeitslosengeld I zu erreichen. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie während der Abmeldezeit nicht krankenversichert sind, es sei denn, Sie versichern sich freiwillig selbst.
Die Ruhenszeit wird durch eine Abmeldung nicht verlängert. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet mit dem Tag, an dem das Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Agentur für Arbeit in solchen Fällen eine erneute Sperrzeit verhängen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass die Abmeldung und erneute Anmeldung nur zum Zweck der Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Sehr geehrter Herr Bergmann,
ein Teil Ihrer Antwort ist mir unklar:"Die Ruhenszeit wird durch eine Abmeldung nicht verlängert. Sie beginnt mit dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und endet mit dem Tag, an dem das Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre."
Ohne Berücksichtigung meiner Abfindung wäre das Arbeitslosengeld direkt nach der Sperrzeit von drei Monaten, also mit Anfang April gezahlt worden. Durch die Abfindung erhalte ich aber erst im Dezember Arbeitslosengeld. Somit verstehe ich Ihre Ausführung nicht. Könnten Sie dies bitte nochmal genauer ausführen bezüglich auch meiner ursprünglich gestellten Frage ob sich diese Ruhenszeit verändert wenn ich mich für längere Zeit abmelde.
Beste Grüße
Die Ruhenszeit endet, wenn das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Abfindung gezahlt worden wäre, also in Ihrem Fall im Dezember.
Wenn Sie sich während der Ruhenszeit abmelden und nach Ihrem 58. Geburtstag erneut anmelden, würde die Ruhenszeit grundsätzlich nicht verlängert. Sie würde weiterhin im Dezember enden. Allerdings könnte die Agentur für Arbeit in diesem Fall eine erneute Sperrzeit verhängen, da sie möglicherweise der Ansicht ist, dass die Abmeldung und erneute Anmeldung nur zum Zweck der Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt ist.