Ich bin 60 Jahre alt. Nach 22 Jahre angestellter Arbeit und 22 Jahren selbständiger Arbeit (Künstler-Sozial-Versichert) als Musikerin, musste ich per 31.12.18 aufhören (hatte im September 18 eine Herz-OP und verlor meine Engagements).
Da ich vor Jahren eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hatte, habe ich mich ab 1.1.19 arbeitslos gemeldet in der Hoffnung, wieder einen Job in meinem gelernten Beruf (Industriekauffrau) zu bekommen. Mein Antrag wurde bewilligt für 1.1.19 - 30.12.2020 (24 Monate).
Leider habe ich trotz vieler Bewerbungen keine Chance erhalten und auch die ARGE machte mir keine Hoffnungen. Jetzt möchte ich wissen: Kann ich mich da abmelden und ggf. im nächsten Jahr wieder anmelden? Ich möchte meine Ansprüche nicht verfallen lassen, würde mich aber zur Zeit lieber mehr um meinen 93 j. Vater kümmern, als im "Bewerbertraining" zu sitzen, dass ich demnächst für 1/2 Jahr machen soll und ich nicht für sinnvoll halte, da die Absagen nicht an meinen Bewerbungen lagen, sondern an meiner speziellen Biographie und dem Alter.
Ist es z.B. möglich, mich in den 3 kommenden Jahren jeweils für 6 Monate arbeitslos zu melden? (Krankenversichert wäre ich dann über die Familienversicherung meines Ehemannes).
Und wenn ja, muss man die Unterbrechungen begründen?
beim Abmelden bzw. Unterbrechung müssen Sie keinen Grund angeben.
Allerdings ist nach § 141 Abs. 2 SGB III
nur eine Unterbrechung bis zu 6 Wochen unschädlich.
Die längere Unterbrechung wird als leistungsschädliche Unterbrechung von mehr als sechs Wochen gewertet, da die Arbeitslosigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum unterbrochen ist.
Die Unterbrechung des Bezugs von ALG 1 wirkt sich so aus, dass nach § 162 Abs.2 SGB III
der Anspruch 4 Jahren nach seiner Entstehung erlischt.
Aber in dem Zeitraum können Sie Ihren ALG I Anspruch auch in mehreren Etappen nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller28. August 2019 | 14:03
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
besten Dank für Ihre Information, die mir weiterhilft.
Meine Nachfrage ist:
Aufgrund eines Unfalls bin ich zur Zeit noch bis zum 11.9.19 krank geschrieben. Aufgrund dessen erhielt ich von der Bundesagentur für Arbeit einen Aufhebungsbescheid ab 1.7.19. Der Grund: Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall.
Was muss ich aktiv ab 11.9.19 tun, damit ich meinen 4 Jahresanspruch auf ALG1 behalte?
Besten Dank schon im voraus für Ihre Mühe
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. August 2019 | 14:17
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie ab dem 11.09.2019 wieder arbeitsfähig sind, müssen Sie sich wieder bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden um Leistungen zu erhalten.