Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich gilt, dass einer Person, die nach 1948 geboren ist, ein Schonvermögen von 200,-€ pro Lebensjahr plus einem einmaligen Freibetrag von 750,-€ zusteht.
Ist Ihr Neffe allerdings vor 1948 geboren, dann stehen ihm pro Lebensjahr sogar 520,-€ plus einem einmaligen Freibetrag von 750,-€ zu.
Zunächst ist daher wichtig, wie alt Ihr Neffe ist, um das konkrete Schonvermögen ermitteln zu können.
Desweiteren gilt, dass Ersparnisse, die zur Anschaffung einer Wohnung oder für den Umbau einer solchen zu Gunsten eines Behinderten vorgesehen sind, nicht angerechnet werden dürfen.
Meines Erachtens wird dann wohl auch davon auszugehen sein, dass Ersparnisse, die für die Einräumung eines Wohnrechts eines Behinderten vorgesehen sind, auch nicht anrechenbares Vermögen sind.
Sie dürfen allerdings die Verwendung dieser Ersparnisse nicht nur behaupten, sondern einen konkreten Finanzierungsplan für das Wohnrecht darlegen. Ein Vertrag über die Einräumung eines Wohnrechts sollte vor Antragsstellung, spästenstens ein Jahr danach abgeschlossen werden. Ferner müsste das Wohnrecht auch notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden.
Ihr Neffe sollte die Wohnung dann auch später tatsächlich bewohnen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Hallo Herr Glatzel,
vielen Dank für die schnelle Antwort, das hilft uns schon weiter. Zur Ergänzung: unser Neffe ist Anfang 20, d.h. das einzuräumende Wohnrecht würde erst in etlichen Jahren greifen. Ein direkter Nachweis, dass er die Wohnung auch wirklich bewohnt, wird also schwierig.
Vielleicht könnten Sie noch kurz Stellung zu Teilfrage c) nehmen - kann die finanzierende Bank, für die eine Grundschuld eingetragen ist, die Eintragung eines Nießbrauchrechts behindern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrer Angelegenheit wird es zur Zeit noch keine Rechtsprechung geben. Nachdem Sie mir in Ihrer Nachfrage mitgeteilt haben, dass Ihre Neffe erst 20 Jahre alt ist und die Wohnung erst in ca. 40 Jahre nutzen wird, kann man nach dem derzeitigen Stand wohl nicht davon ausgehen, dass die Arbeitsagentur dies Gestaltung akzeptiert.
Beispielsweise: wenn man Geld anspart, um eine Wohnung behindertengerecht umzubauen, dann wird dieses Vermögen nach Ansicht der Arbeitsagentur nur dann geschützt, wenn mit dem Umbau spätestens ein Jahr nach Antragstellung von ALG II begonnen worden ist.
Insgesamt kann ich es mir nicht vorstellen, dass eine Ansparsumme geschützt wird, für ein Wohnrecht, das erst in 40 Jahren ausgeübt wird. Es fehlt hier die zeitliche Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt