Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Die Erzielung eines höheren Gewinns ist eine solche Tatsache, da sie die Höhe des Anspruchs auf ALG II mindert oder ganz entfallen lässt. Deshalb waren Sie verpflichtet die tatsächlichen Einkünfte offen zu legen.
Derjenige, der die Angaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, begeht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
eine Ordnungswidrigkeit.
Insofern haben Sie zwei Varianten. Wenn Sie sich gesetzeskonform verhalten wollen, müssen Sie den Gewinn dem Jobcenter anzeigen. Dabei müssen Sie definitiv den zuviel erhaltenen Betrag zurückerstatten. Hierzu erlässt der Jobcenter einen Rückforderungsbescheid. Von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit kann der Jobcenter wegen freiwilliger Offenlegung unter Umständen absehen.
Alternativ können Sie die Meldung nicht unterlassen. Laufen allerdings die Gefahr, dass der Jobcenter Sie auffordert die Gewinne zum Zeitpunkt des ALG-II-Bezugs offen zu legen. Der Jobcenter ist auch befugt beim Finanzamt anzufragen. Hier müssten Sie auch den Betrag zurückerstatten und mit einer eventuellen Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrug rechnen. Die Verjährungsfristen sowohl für den Rückforderungsbescheid, als auch für die Straftat betragen 10 Jahre.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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