Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Jetzt habe ich meine Steuernummer und frage, ob ich jetzt noch die Rechnung für den Vortrag stellen kann..."
Das frage ich mich auch, denn Sie geben an "..ich war... für einen Vortrag gebucht" und "...Abrechnung hätte eigentlich über meinen damaligen Arbeitgeber stattfinden sollen, das ging dann doch nicht, weil sie die Firma in Liquidation gegeben hat...".
Dies hört sich für mich etwas grenzwertig an, denn entweder waren Sie als Person für diesen Vortrag gebucht, dann hat aber Ihr damaliger Arbeitgeber damit nichts zu tun oder man kann den damaligen Auftrag großzügig als Auftrag gerichtet an Ihren ehemaligen Arbeitgeber auslegen.
Letzteres dürfte aber hier wohl denklogisch ausscheiden, da Sie ebenfalls angeben zum Zeitpunkt des Vortrags Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Dann hat es sich damit ja um Ihren ehemaligen Arbeitgeber gehandelt. Dass dieser dann in Ihrem bzw.seinem Namen während Ihrer Arbeitslosigkeit Rechnungen stellt, wäre dann sicherlich so rechtlich auch nicht einwandfrei.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang eigentlich nur, dass er nicht tatsächlich die Rechnung eingereicht hat, weil sich die Forderung dann ebenfalls in der Liquidation befände.
Nach Ihrer Schilderung dürfte das jedoch nicht geschehen sein ("...das ging dann doch nicht..."). Dann können Sie selbstverständlich auch heute noch - mit einer Steuernummer ausgestattet - dafür eine Rechnung stellen, da die Forderung noch nicht verjährt ist.
Frage 2:
"Kann ich mich dazu im Nachhinein bei der Agentur für Arbeit für den Tag abmelden? Müsste ich das machen? Oder ist lediglich das Datum der Rechnungsstellung wichtig für die Agentur für Arbeit und ich melde mich für den Tag der Rechnungsstellung bei der Agentur für Arbeit ab?"
Wichtig ist hier an sich ersteinmal das Datum der Leistungserbringung. Aufgrund des Umfangs Ihrer Tätigkeit gilt dann hier § 138 III SGB III, der wie folgt lautet:
Zitat:Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Sie durften also Alg I beziehen und waren trotz Ihrer Tätigkeit arbeitslos und dem Arbeitsmarkt verfügbar. Da kein Geld an diesem Tage geflossen ist, müssen Sie sich auch nicht rückwirkend abmelden, was hier auch nicht funktionieren würde, aber wegen § 138 III SGB III auch gar nicht nötig war.
Frage 3:
"Oder begehe ich damit eine Ordnungsiwdirgkeit?
Wenn für die Agentur für Arbeit der Tag der Leistungerbringung der wichtige ist, und ich mich rückwirkend nicht abmelden kann, dann bleibt mir vermutlich nur die Option, keine Rechnung zu stellen, richtig?"
Sobald Sie das Geld für den Vortrag vereinnahmen, gilt § 155 SGB III, der wie folgt lautet:
Zitat:(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Keine Rechnung zu stellen wäre hier schon sehr kontraproduktiv, da Sie ja dann für Ihre Leistung nicht bezahlt werden würden.
Es ist allerdings gegenüber der Arbeitsagentur der oben geschilderte Sachverhalt transparent anzuzeigen, damit diese dann eine Anrechnung nach § 155 I SGB III vornehmen kann. In diesem Fall haben Sie dann auch keine rechtlich vorwerfbare Verfehlung begangen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-