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AGB Internetversand: Wirksamkeit/Alternativer Formulierungsvorschlag von Klauseln

22. April 2025 15:16 |
Preis: 95,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


17:15

Wir entwickeln aktuell eine Internetseite für einen Internetversandhandel und haben dafür AGB erstellt.
Darin befinden sich einige Klauseln von denen wir uns vergewissern wollen, dass diese sowohl im B2B (Nicht Verbraucher) Kontext als auch im B2C (Verbraucher) Kontext wirksam in den AGB verankert werden können. Wir selbst nennen uns in diesem Kontext "Anbieter".
Ihre Aufgabe: Bitte teilen Sie uns für jede Klausel mit, ob diese verwendet werden kann. Falls nicht, besteht die Aufgabe darin, einen alternativen Formulierungsvorschlag zu machen.

Die B2B/B2C Klauseln lauten:
1.2 Abweichende Regelungen oder Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden.
[...]
3.2 Wenn die Benutzerkontodaten nicht aktuell sind, behält sich ANBIETER vor, das betroffene Benutzerkonto zu schließen.
[...]
3.5.
Der ANBIETER haftet nicht für Beschädigungen der Produkte während des Transports.


Es gibt noch eine weitere Klausel in einem B2B Vertrag. Dieser Vertrag soll jedoch nur für B2B Kunden zum Einsatz kommen. Auch hier stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit und alternativ einer wirksamen Formulierung:

§6 Preisanpassungsklausel
Der Anbieter ist berechtigt, die Preise für die Gutscheincodes bei Änderungen der für ihn entstehenden Kosten, die für die Berechnung der Gutscheincode-Preise maßgeblich sind ("Produktkosten"), nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen.
Eine Erhöhung der Gutscheincode-Preise kommt in Betracht und eine Ermäßigung dieser Preise ist vorzunehmen, wenn die Produktkosten aufgrund von äußeren, vom Anbieter nicht beeinflussbaren Faktoren steigen und/oder sich ermäßigen. Dies betrifft z.B. Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen und allgemeine Kostenänderungen, wie etwa Kosten externer Dienstleister, inkl. Versand- und Verpackungskosten und Änderungen von Steuern und Gebühren sowie Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Der Anbieter ändert die Gutscheincode-Preise nur, wenn sich die entsprechenden Kosten, inkl. Steuern und Abgaben, insgesamt erhöhen oder ermäßigen. D.h. der Anbieter gibt eine Kostensteigerung nur an den Kunden weiter, wenn und soweit diese nicht durch Kostenermäßigungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

Für Enterprise-Vertrag Kunden: Wenn der Anbieter die Gutscheincode-Preise ändert, wird er den Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung in Textform per E-Mail informieren und dem Kunden die Änderung der Gutscheincode-Preise mitteilen. Der Kunde kann dann innerhalb eines Monats der Änderung widersprechen. Wenn der Kunde nicht widerspricht, gilt die geänderte Mitgliedsgebühr ab dem Datum, das in der Mitteilung des Anbieters genannt wurde. Wenn der Kunde widerspricht, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Der Anbieter wird den Kunden bei der Mitteilung der Änderung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Fristablaufs hinweisen.


22. April 2025 | 16:45

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Klausel 1.2: "Abweichende Regelungen oder Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden."

Diese Klausel zielt darauf ab, abweichende Bedingungen des Kunden auszuschließen, sofern keine schriftliche Bestätigung durch den Anbieter erfolgt.

B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine solche Klausel problematisch. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB sind überraschende Klauseln unwirksam. Zudem könnte die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich darlegt, welche Bedingungen gelten. Die Rechtsprechung betont, dass Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich als unwirksam anzusehen.

B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr ist die Klausel grundsätzlich zulässig. Unternehmer können in ihren AGB festlegen, dass abweichende Bedingungen des Vertragspartners nur bei schriftlicher Bestätigung gelten. Allerdings ist zu beachten, dass bei widersprechenden AGB beider Parteien keine der Klauseln Vertragsbestandteil wird, und stattdessen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.

Klausel 3.2: "Wenn die Benutzerkontodaten nicht aktuell sind, behält sich ANBIETER vor, das betroffene Benutzerkonto zu schließen."

Diese Klausel betrifft die Schließung von Benutzerkonten bei veralteten Daten.

B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist die Klausel kritisch zu betrachten. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Transportschäden benachteiligt den Verbraucher unangemessen und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Zudem trägt der Unternehmer im B2C-Bereich das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich unwirksam.

B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr kann die Haftung für Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings muss die Klausel klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Es ist ratsam, die Klausel entsprechend anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Klausel 3.5: "Der ANBIETER haftet nicht für Beschädigungen der Produkte während des Transports."

Diese Klausel schließt die Haftung des Anbieters für Transportschäden aus.

B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine solche Klausel unzulässig. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB ist ein Haftungsausschluss für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, unwirksam. Zudem trägt der Unternehmer im B2C-Bereich das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich unwirksam.

B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr kann die Haftung für Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings muss die Klausel klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Es ist ratsam, die Klausel entsprechend anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Alternative Formulierung für B2C-Bereich:
"Der Anbieter trägt das Risiko für Beschädigungen der Produkte während des Transports bis zur Übergabe an den Verbraucher. Im Falle von Transportschäden wird der Anbieter den Verbraucher bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Transportunternehmen unterstützen."

§6 Preisanpassungsklausel:

Diese Klausel erlaubt dem Anbieter, die Preise für Gutscheincodes bei Änderungen der Produktkosten nach billigem Ermessen anzupassen.

B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr ist eine solche Preisanpassungsklausel grundsätzlich zulässig. Gemäß § 315 BGB kann eine Partei berechtigt sein, Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Allerdings muss die Klausel transparent und nachvollziehbar sein. Die in der Klausel genannten Gründe für Preisanpassungen (z.B. Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, Kostenänderungen) sind nachvollziehbar und konkretisiert. Zudem wird dem Kunden ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was die Klausel weiter absichert. Daher ist die Klausel im B2B-Bereich als wirksam anzusehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit der vorgelegten AGB-Klauseln stark vom jeweiligen Anwendungsbereich (B2B oder B2C) abhängt. Während im B2B-Bereich größere Gestaltungsspielräume bestehen, sind im B2C-Bereich die gesetzlichen Vorgaben strenger, insbesondere zum Schutz der Verbraucher. Es wird empfohlen, die AGB entsprechend anzupassen und gegebenenfalls separate Versionen für B2B- und B2C-Kunden zu erstellen, um rechtliche Risiken zu minimieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2025 | 17:11

Leider hatten Sie bei 3.2. die falsche Antwort hineinkopiert. Können Sie hier bitte nochmal die korrekte Antwort geben? Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2025 | 17:15

Ich kann dem nicht folgen. Was ist falsch kopiert?

ANTWORT VON

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