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84 Monate Abbuchung von Telekom trotz Umzug

24. Februar 2015 12:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Guten Tag,

seit dem 15.09.2007 wird mir von der Telekom jeden Monat 16,36 € für einen Anschluss abgebucht, den ich nicht nutzen kann, da ich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in dieser Wohnung wohne. Eine Abmeldebestätigung der Gemeinde liegt mir noch vor. Die damalige Kündigung, aufgrund von Wohnungswechsel, an die Telekom konnte ich leider nicht mehr finden. Durch meine schlampige Kontrolle meiner Kontoauszüge, habe ich erst in 2014 reagiert und eine entsprechende E-Mail verfasst. Bis heute leider keine Antwort erhalten.

Nach heutiger Rücksprache mit dem Kundencenter wurde mir bestätigt, dass der alte Vertrag noch besteht. Die Rechnungen, die per Post an meine alte Adresse verschickt werden, kommen alle wieder zurück. Klar, mein Name steht auch seit Jahren nicht mehr am Briefkasten...
Jedoch wird der Anschluss wohl nicht genutzt. Es gehen keine weiteren Gebühren ab, nur der o.g. Betrag als Grundgebühr.

Bedeutet; 84 Monate fälschlich abgebuchte Beiträge = 1.439, 68 € !!

Von Okt. 2007 bis April 2013 wurde mir mein neuer Anschluss von meinem ehemaligen Arbeitgeber bezahlt. Daher vielen mir die Abbuchungen nicht weiter auf.

Seit Mai 2013 bezahle ich diesen wieder selbst. Seit dem gibt es 2 verschiedene Abbuchungen der Telekom.

Heute habe ich meinen alten Vertrag bei der Telekom nochmals gekündigt und um Erstattung der Beiträge gebeten. Zusätzlich die Abmeldebestätigung an die Mail gehängt. Werde alle weiteren Abzüge wieder zurückbuchen lassen.

Wie kann man hier weiter verfahren? Bekommt man das Geld wieder zurück?

Ich hoffe, dass Sie schon Erfahrung mit diesem Thema haben und mir helfen können.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen,
OK

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass die Grundgebühr solange zu zahlen ist wie das Vertragsverhältnis besteht. Für eine ordnungsgemäße Kündigung und deren Zugang sind Sie in vollem Umfang beweispflichtig.

Daneben stellt sich die Frage, ob und ggf. zu wann eine Kündigung überhaupt möglich gewesen ist. Ein Umzug bedeutet nicht automatisch, dass der Vertrag gekündigt werden kann. Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit muss u. U. bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gewartet werden oder es muss bei einer vorzeitigen Kündigung eine Art Schadenersatz gezahlt werden. Sofern eine Kündigung des Vertrags möglich war, mussten die Kündigungsfristen eingehalten werden.

Sie müssten also anhand Ihres Vertrags und den dazugehörigen AGB prüfen, ob und ggf. zu wann eine Kündigung frühestens möglich war. Danach würde sich ermitteln lassen, ab wann ggf. die Abbuchungen zu Unrecht erfolgt sind und zurückverlangt werden könnten.

Eine rückwirkende Vertragsbeendigung ist dagegen in der Regel nicht möglich. Es gibt zwar gelegentlich Kulanzfälle, in denen auch eine rückwirkende Entlassung aus dem Vertrag gewährt wurde, doch sind diese jeweils Einzelfälle, die man nicht verallgemeinern kann.

Dass die Grundgebühr ca. 7 Jahre nach der Kündigung noch unwidersprochen abgebucht werden konnte, macht die Sache ebenfalls nicht unkomplizierter. Schon durch den Zeitablauf können Beweise wie das Kündigungsschreiben verloren gegangen sein. Gäbe es Zeugen für die Kündigung könnten sich diese wohl kaum noch an Details erinnern. Darüber hinaus ist es auch eher ungewöhnlich, dass einem Kunden über Jahre nicht auffällt, dass die Grundgebühr weiter abgebucht wird, obwohl der Vertrag gekündigt wurde.

Prüfen Sie zunächst anhand Ihres Vertrags und der zugrunde liegenden AGBs, ob und zu wann eine Kündigung des Vertrags möglich gewesen wäre. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist waren die Abbuchungen auf jeden Fall berechtigt.

Sie sollten zudem unbedingt versuchen, das Kündigungsschreiben doch noch zu finden und vor allem auch einen Zugangsnachweis für die Kündigung. Nur wenn Sie beweisen können, dass der Vertrag bereits wirksam beendet / gekündigt ist, haben Sie Aussichten Geld zurückfordern zu können.

Wurde der Vertrag bereits 2007 wirksam gekündigt und können Sie die Kündigung ausreichend nachweisen, sollten Sie dies der Telekom mitteilen und die seitdem zu Unrecht abgebuchten Grundgebühren erstattet verlangen. Ein solches Schreiben sollten Sie unbedingt per Einschreiben / Rückschein schicken und zur Rückzahlung eine Frist von ca. 2 bis 3 Wochen setzen.

Wäre dagegen der Vertrag mangels wirksamer oder nachgewiesener Kündigung seit 2007 weiter gelaufen und hätten Sie erst jetzt den Vertrag gekündigt, sehe ich nach Ihren Angaben derzeit keine Erfolg versprechenden Aussichten, die Grundgebühren zurückzuverlangen. Wäre die Kündigung erst jetzt erfolgt, müssten natürlich auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin die Grundgebühren gezahlt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Überblick über das weitere Vorgehen verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2015 | 14:30

Hallo Frau Jacobi,

vielen Dank für Ihre Antwort. Laut Aussage des Kundencenters habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Tagen. Dies wurde mir heute telefonisch bestätigt. Das Kündigungsschreiben habe ich definitiv nicht mehr vorliegen. Wurde schon vor Jahren "ausgemistet".
Auch der Vertrag von damals liegt mir nicht mehr vor. Die abgebuchten Beträge sind mir zwar aufgefallen, jedoch habe ich mir nichts dabei gedacht. Ich ging davon aus, dass das schon so alles seine Richtigkeit hat. Naiv? Ja definitiv.

Mit freundlichen Grüßen,
OK

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2015 | 15:24

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Auch wenn Sie den Vertrag heute schon per E-Mail gekündigt haben, sollten Sie vorsorglich noch einmal eine Kündigung mit einer Kopie der Abmeldebestätigung per Einschreiben / Rückschein an die Telekom schicken, damit Sie einen Zugangsnachweis haben. Zudem sollten Sie sich die Kündigung und den Kündigungstermin schriftlich bestätigen lassen.

Darüber hinaus sollten Sie natürlich die Kontoauszüge kontrollieren. Sollte die Telekom wieder abbuchen, obwohl die Kündigung nachweislich zugegangen ist und bestätigt wurde, sollten Sie umgehend reagieren, also den Betrag zurückfordern.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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