Ich habe vor einigen Wochen die o.g. Tabletten über eine Internetseite aus den USA bestellt.
Die Ware lag jetzt einige Wochen beim Zoll und von der Post habe ich heute ein Schreiben bekommen, dass die Sendung gemäß §73 Abs. 1 AMG und §74 Abs. 1 AMG an die Behörde für Arzneimittelüberwachung in Darmstadt weitergeleitet wurde und diese sich mit mir in Verbindung setzen wird.
Geht diese Menge noch als Eigenbedarf durch?
Mit welcher Strafe/Bußgeld muss ich hier rechnen und wie sollte ich weiter vorgehen, wenn sich die Behörde mit mir in Verbindung setzt.
Unabhängig vom o.g. Fall:
Über zavamed.com (online Praxis, Sitz in Dublin) habe ich mir im Januar 2021 Taladafil wg. "Erektile
Dysfunktion" verschreiben lassen.
Kann diese Verschreibung hier als Beweis für meinen Eigenbedarf angesehen werden?
erst einmal hat man das Recht zu schweigen wie auch das zur Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO.
Wenn die Pillen tatsächlich für den Eigenbedarf bestimmt waren und keine Verkäufe nachweisbar sind, lässt sich das dem Grunde nach sicher hören. Man sollte es aber ohne vorherige Akteneinsicht nicht äußern.
Sicherlich ist die Beurteilung einer online Praxis aber nicht beweiserheblich. Das müsste schon ein deutscher Arzt bestätigen.
Für eine nicht vorbestrafte Person, die keinen Handel betreibt, ist sicher eine Einstellung gegen Auflage gut möglich.