Sehr geehrte Fragestellerin,
die beste Lösung wäre es, wenn C auf eine Kündigung verzichtet, sie aber mit ihr vertraglich vereinbaren, dass sie aus allen Verpflichtungen entlassen wird und a und B diese Verpflichtungen übernehmen, wobei diese gegenüber der Vermieterin immer noch weiter haftet, weswegen C dies unter Umständen nicht möchte.
Letztlich könnten Sie noch ihre Zustimmung zur Kündigung verweigern, wobei Sie dann auf Zustimmung verklagt werden könnten und eventuelle Prozesskosten zu tragen hätten. Zur Verzögerung und wenn erstgenanntes nicht klappen sollte würde ich zumindest solange nicht der Kündigung zustimmen, bis Sie schriftlich dazu aufgefordert werden, um ggf. noch einen weiteren Monat zu "schinden".
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen lieben Dank für Ihre superschnelle Antwort!
Leider hat Person C schon von sehr klar formuliert, dass sie nicht in zwei Mietverträgen bleiben möchte.
Außerdem hat sich herausgestellt, dass ich seitdem 1.10 (keine Studentin mehr) nicht mehr über eine Rechtschutzversicherung verfüge. Somit kann ich es persönlich eher weniger auf einen Rechtstreit ankommen lassen! Bestes Timing also.
Eine Rückfrage habe ich:
"Ist die Formulierung rechtsgültig?" Trifft dies denn nun auf Punkt 4 der Vereinbarung zu? Oder könnte man im Zweifel daran noch was rütteln? Muss begründet werden, warum man nach unzähligen Vertragsänderungen nun plötzlich keiner Änderung der Personenkonstellation mehr zustimmen will?
Naja ich hoffe mal auf das Beste, vielleicht hat die Vermieterin ja noch ein letztes Mal Verständnis!
Nochmal vielen lieben Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Formulierungen sind soweit rechtsgültig, da sie auch nur die rechtliche Lage wiedergeben, insbesondere die gemeinsame Kündigungsvoraussetzung in Punkt 4.
Auch eine Begründung ist nicht erforderlich, da dies wie bereits gesagt, der rechtlichen Lage entspricht und eine Wohnung grundsätzlich nur gemeinsam gekündigt werden kann. ein "Reinlassen" eines Mieters oder gar die "Auswechslung" sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Beachten Sie aber, dass die Rechtsschutzversicherung sämtliche Sachen auch nach dem 01.10.2014 übernimmt, wenn diese bereits früher angelegt waren. In Ihrem Falle ist es das bestehende Mietverhältnis, sodass dafür ggf. noch Deckung vorliegen könnte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt