Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Einschätzung ist richtig. Sie können sich zwar grundsätzlich als "unbestraft" nach § 53 I BZRG
bezeichnen, aufgrund der Belehrung müssen Sie aber jede Bestrafung angeben, auch solche die nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen sind.
Ihre Zulassung sollte dennoch nicht gefährdet sein. Unabhängig davon, ob der Vorbereitungsdienst als Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis durchgeführt wird, gelten als Maßstab die beamtenechtlichen Grundsätze und dabei die insbesondere die Maßstäbe für Berufsrichter. Die allgemeine Grenze ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine vorsätzliche Tat nach § 24 Nr. 1 DRiG
. Eine Tat nach § 315 c kann auch komplett fahrlässig begangen werden. Bei Ihrer Strafe sehe ich keine Gefahr, zumal auch kein Bezug zum Dienstverhältnis herstellbar ist.
Wenn Sie bei der Einstellung aber falsche Angaben machen, risikieren Sie die spätere Anfechtung oder Aufhebung. Sie sollten daher mit offenen Karten spielen.
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