Sehr geehrter Ratsuchender,
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt :
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Hausverwaltung bzw. des Rechtsanwalts vermag ich anhand Ihrer Schilderung alleine leider nicht zu erkennen.
Theoretisch denkbar wäre zwar eine Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB
.
Dies setzt allerdings voraus, dass man Ihrem Vater rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Rechtswidrig ist eine solche Tat aber nur dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sind (vgl. § 240 Abs. 2 StGB
).
Dies wird bei der Durchsetzung des Urteils bezüglich der Entfernung der Bodenschwelle nicht der Fall sein.
Auch ist es grundsätzlich nicht strafbar, zu versuchen, vermeintliche mietrechtliche Ansprüche oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen, auch nicht gegenüber einem offensichtlich schwer kranken Mann wie Ihrem Vater.
Moralisch mag dies allerdings sicherlich ein empörendes Verhalten sein.
Ob die Hausverwaltung sich letztendlich vielleicht allerdings doch im Sinne von § 240 StGB
strafbar gemacht hat, kommt auf die näheren Umstände an.
Diesbezüglich rate ich Ihrem Vater, die Korrespondenz mit der Hausverwaltung einem ortsansässigen Rechtsanwalt vorzulegen und auch die sonstigen Vorfälle genau zu schildern um eine mögliche Strafbarkeit der Hausverwaltung rechtsicher zu überprüfen. Dies ist hier leider nicht möglich, da es auf Details ankommt, welche erfahrungsgemäß zahlreiche Nachfragen erforderlich machen.
Gerne steht Ihnen diesbezüglich auch meine Kanzlei unter Anrechnung des hier von Ihnen geleisteten Honorars zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für das Erste weiterhelfen konnte und wünsche Ihrem Vater für seine Genesung alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Jakovac,
vielen Dank für Ihre Antwort diesen Sonntag und die Genesungswünsche, ich weiss beides zu schätzen.
Die Klage der Gegenseite beruht auf einen nicht bestehenden Sachbestand, einen angeblichen Eingriff in die Bausubstanz welcher garnicht stattgefunden hat. Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch der Gegenseite (selbst wenn der Richter anscheinend den Unterschied zwischen Pappe und Beton nicht versteht...)?
Nebenbei gesagt finde ich das Benehmen der Hausverwaltung und Vermieterin schon extrem verwerflich denn es zielt auf nichts anderem als meine Eltern zu quälen und womöglich einen weiteren Herzinfarkt bei meinem Vater zu provozieren, welcher durchaus Lebensgefährlich ist. Wenn es nun im Angesicht des Gesundheitszustands meines Vaters keine Härtefallregelung gibt oder wenn dieses gezielte Trachten nach der körperlichen Unversehrtheit meines Vaters keine Straftat sein soll (jeder weiss das mein Vater einen Herzinfarkt hatte und Ruhe braucht, statt dessen wird er immer mehr belästigt und gemobbt), bin ich sehr gelinde gesagt auf das Tiefste enttäuscht und werde mein Vertrauen in das deutsche Rechtssystem welches ich bis Dato hatte, gänzlich verlieren. Ich habe allerdings auch verstanden daß vielleicht der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein kann und genauerer Prüfung bedarf, nochmals danke ich Ihnen für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gibt es für die Entfernung einer unberechtigten baulichen Veränderung (auch für eine Bodenschwelle ) zB. einen Beseitigungsanspruch gemäß §1004 BGB
.
Wenn aber das Urteil aufgrund falscher Annahmen des Gerichts unzutreffend ist, hätte man hiergegen Berufung einlegen müssen.
Je nachdem wie sich die Repressalien gegen Ihren Vater gestalten, könnten Ihr Vater seinerseits gegebenfalls zivilrechtlich Unterlassungs- bzw. SchadensersatzAnsprüche geltend machen.
Dies wäre allerdings zuerst im Rahmen einer eingehenden Prüfung zu untersuchen, ebenso ob vielleicht tatsächlich eine Strafbarkeit gemäß § 240 StGB
in Betracht kommt.
Nochmals freundliche Grüße und alles Gute
Nino Jakovac