Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie nach § 138 SGB III verfügbar sein um Arbeitslosengeld I erhalten zu können. Dafür dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr als 15 Stunden in der Woche anderen Tätigkeiten nachgehen.
Soweit es sich um ein Promotionsstudium handelt müssen Sie die Vermutung wegen des Studiums nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen nach § 139 SGB III widerlegen.
Wenn Sie nicht immatrikuliert sind, dann kommt es darauf an in welchem Umfang Sie mit Ihrer Promotion beschäftigt sind. Wenn Sie dennoch mindestens 15 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, dann ist ein paralleler Bezug möglich. Es kommt also auf die genauen Bedingungen Ihres Stipendiums an.
Das sollten Sie vor allem transparent gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit kommunizieren, damit Sie sich nicht strafbar machen, weil Sie Leistungen beziehen, die Ihnen nicht zustehen und damit auch nicht der Vorwurf aufkommt, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Eine Anrechnung des Stipendium auf das ALG I ist nicht vorgesehen, auch dann nicht, wenn Sie beides parallel erhalten.
Wenn das Stipendium aus öffentlichen Mitteln stammt, dann ist es regelmäßig nicht zu versteuern, vgl. § 3 Nr. 44 EStG. Auch dabei kommt es auf die genauen Bedingungen Ihres Stipendiums an.
Mit freundlichen Grüßen
31. März 2021
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09:46
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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