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2/3 bei trennung

4. August 2006 13:13 |
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Strafrecht


Beantwortet von


14:22

mein mann möchte sich nach 6 jahren von heut auf morgen von mir trennen, er ist im freigang und hätte chancen auf 2/3 strafe da gesichertes umfeld. bekommt er das jetzt trotzdem nach der trennung? so würde er in die amnesty fallen und im november entlassen werden, er möchte das ich aus dem gemieteten haus gehe wenn er raus kommt.

4. August 2006 | 13:59

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
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Sehr geehrter Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der Aussetzunge des Strafrestes richtet sich nach § 57 StGB .

Voraussetzung ist neben dem Erfordernis, dass 2/3 der Strafe verbüsst sein müssen, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Für eine positive Entscheidung genügt das Bestehen einer nahe liegenden Chance für eine positives Ergebnis. Sofern der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt.

Ein weiterer Faktor für eine positive Prognose ist das Verhalten während der Haftzeit und kein Mißbrauch der Rechte des Freigängers.

Letztlich spielt in die Prognoseentscheidung auch die Überlegung herein, welche Lebensumstände der Verurteilte in der Freiheit zu erwarten hat. Sicherlich steht die Aussicht, sich in eine intakte Familie zu integrieren, einen Aspekt dar, der für die Möglichkeit schneller sozialer Festigung spricht.

Ob eine Ehe besteht, ist aber aufgrund der vorstehenden entscheidungserheblichen Umstände nur ein Einzelaspekt.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Frage der 2/3- Aussetzung nur am Fortbestehen der Ehe festgemacht wird.

Hinsichtlich des von ihm geäußerten Wunsches nach Ihrem Auszug darf ich darauf hinweisen, dass Ihnen als -unterstellte-(Mit-)Mieterin des Hauses natürlich eigene Rechte am Mietobjekt zustehen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2006 | 14:08

vielen dank für die antwort leider ist es bereits die 3 verurteilung meines mannes, das erste mal 2001 btmg fahren ohne fahrerlaubnis wovon noch 9 monate bewäfrung war die wiederrufen wurde nach der 2+3 verurteilung wegen fahren ohne führerschein insgesamt 9 monate dazu. er ist seit januar in haft am we ist er da und arbeitet nebenbei als türsteher. er glaubt fest an die 2/3 und die amnesty trotz trennung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. August 2006 | 14:22

Sehr geehrte Fragestellerin,


entscheidend ist zunächst nicht die Zahl der Verurteilung, sondern dass Ihr Mann zum ersten mal Strafhaft verbüßte. Hier geht man von einem besonderen Eindruck der Haftzeit auf den Inhaftierten aus. Positiv könnte sich zudem auswirken, dass Ihr Mann an den Wochenenden einer regelmäßigen Arbeit nachgeht, auch wenn die Tätigkeit als Türsteher aus verschiedenen Aspekten betrachtet werden kann. Für eine abschließende Beurteilung müßte die gesamte Straf- und Vollstreckungsakte bekannt sein, grundsätzlich bleibe ich aber bei der Einschätzung, dass allein der Fortbestand der Ehe nicht über die die erforderliche positive Prognose entscheiden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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