Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des reduzierten Einsatzes wie folgt:
Genaue gesetzliche Fristen gibt es nicht. Das Verfahren darf jedoch nicht unnötig verzögert werden. Dies folgt aus Art. 2 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17
<28>; 55, 349
<368 f.>)
Lesenswert hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 828/01
.
Gerne bin ich Ihnen bei einer konkreten Prüfung Ihres Falles behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
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Diese Antwort ist vom 25.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.03.2014 | 13:46
Sehr geehrter Herr Steininger
Zunächst ein Danke für die Antwort jedoch verstehe ich nur teilweise die Antwort.
Wollte Sie mir damit sagen, das meine Person nun einfach warten muss bis die Endstrafe erreicht ist weil jeder Rechtsweg die noch verbleibenden 6Wochen überschreiten würde oder gibt es einen schnellen Rechtsweg zur Anhörung?
Danke für die Beantwortung
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.03.2014 | 13:48
Das Gericht muss in angemessener Zeit entscheiden.
Selbst bei Überschreiten der zulässigen Zeit dürfte sich innerhalb von 6 Wochen kaum etwas anderes ausrichten lassen.
Einen schnellen Weg gibt es hier wohl leider nicht.