Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworte:
Zunächst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich keine Möglichkeit sehe, Ihren Neffen (straf-)rechtlich in die Pflicht zu nehmen.
Insbesondere sehe ich Moment keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dessen.
Denn der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176 StGB
(Strafgesetzbuch), setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind voraus. Kind ist nach dieser Vorschrift eine Person, welche unter 14 Jahren alt ist. Sie schilderten, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen.
Weiterhin kann ich auch im Hinblick auf die Nasenverletzung Ihrer Tochter keine strafbare Handlung Ihres Neffen erkennen. Weder die Voraussetzungen für eine Körperverletzung gem. § 223 StGB
noch diese für eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 sind ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung gegeben. Weder ein aktives Tun noch ein Unterlassen Ihres Neffen führte zu dem Nasenbruch, vielmehr fiel Ihre Tochter vermutlich aufgrund eines eigenen Fahrfehlers vom Fahrrad.
Abschließend empfehle ich Ihnen , die Lösung Ihres Problems weniger im rechtlichen Bereich als vielmehr im Gespräch mit den Beteiligten zu suchen. Unter Umständen könnte vorliegend das Hinzuziehen eines Familienberaters zum gewünschten Erfolg führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Verkehrsrecht in München</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Also verstehe ich das richtig, das rechtlich erst was zu machen ist, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt, und die sind auch noch nachzuweisen.
Eigentlich traurig, das der Gesetzgeber einem keine Möglichkeit gibt im Vorfeld sein Kind zu schützen.
Eine Nachfrage habe ich aber noch.
Darf meine Frau als Erziehungsberechtigte meinem Neffen den privaten Umgang mit der Tochter verbieten? Wenn ja, auf schriftlichen Weg mit Einschreiben und Rückantwort damit man etwas in Händen hält?
Muss er sich an das Verbot halten?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Theoretisch wäre denkbar, Ihrem Neffen ein Hausverbot zu erteilen. Dann dürfte er ihre Wohnung nicht mehr betreten.
Eine Grundlage für eine Kontaktaufnahmeverbot, welches gegenüber Ihrem Neffen auszusprechen wäre, vermag ich nicht zu erkennen. Allerdings erscheint es durchaus möglich, Ihrer Tochter den Umgang mit dem Neffen zu verbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net"> Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München</a>