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22jähriger trifft sich heimlich mit 13jährige

| 2. März 2008 13:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von


09:44

Hallo,

habe folgendes Problem.

Mein Neffe 22 Jahre alt ist in meine Stieftochter 13 Jahre verliebt und sie in ihn.

Er wird jetzt bald 23 Jahre alt und meine Stieftochter wird bald 14 Jahre.

Bis jetzt ist zum Glück auf sexueller Basis noch nichts passiert.

Sie chatten heimlich in MSN, telefonieren heimlich, schreiben heimlich SMS und vor allem treffen sie sich heimlich.

Jetzt hat meine Stieftochter sogar das Nasenbein gebrochen, weil er sie auf Handy angerufen hat. Sie war von der Schule mit dem Fahrrad auf dem Heimweg. Dann kurz bevor sie zu Hause war rief er sie an und sie ging während sie mit dem Fahrrad fuhr ans Handy. Beim telefonieren stürzte sie und brach sich das Nasenbein.

Ok, sie hätte nicht ans Handy gehen müssen, also war sie es schuld, aber als 22 bzw fast 23jähriger hätte er damit rechnen müssen das sie dran geht.

Sie sagte uns natürlich nichts davon dass sie beim Rad fahren telefoniert hatte.

Beide wissen nicht das wir das mit dem heimlichen treffen, chatten, telefonieren usw wissen, da ich diese Infos nur durch Recherche weiß.

Wir haben schon mal versucht mit den beiden zu reden, aber sie streiten alles ab.

Diese ganzen Heimlichkeiten sind zwar sehr traurig und auch nicht mein Ding, aber wie soll ich sonst an Infos kommen? Offen Reden ist bei den zweien nicht drin, da sie zu machen.
Ein Gespräch mit meinem Bruder ergibt auch nichts da sein Sohn nicht auf ihn hört.

Jetzt meine Frage:

Was kann ich bzw meine Frau die ja die Mutter und Erziehungsberechtigte ist rein rechtlich gegen meinem Neffen unternehmen?

Kann man im Vorfeld irgendwas auf rechtlichen Weg unternehmen, oder muss man warten bis das Kind in den Brunnen gefallen ist und der sexuelle Kontakt zustande gekommen ist?

Kann meine Frau irgendwelchen Druck rechtich ausüben?

Wäre schön wenn mir einer einen rechtlichen Tipp geben könnte.

Vielen Dank

2. März 2008 | 13:38

Antwort

von


(246)
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80336 München
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Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworte:

Zunächst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich keine Möglichkeit sehe, Ihren Neffen (straf-)rechtlich in die Pflicht zu nehmen.
Insbesondere sehe ich Moment keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dessen.
Denn der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176 StGB (Strafgesetzbuch), setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind voraus. Kind ist nach dieser Vorschrift eine Person, welche unter 14 Jahren alt ist. Sie schilderten, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen.
Weiterhin kann ich auch im Hinblick auf die Nasenverletzung Ihrer Tochter keine strafbare Handlung Ihres Neffen erkennen. Weder die Voraussetzungen für eine Körperverletzung gem. § 223 StGB noch diese für eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 sind ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung gegeben. Weder ein aktives Tun noch ein Unterlassen Ihres Neffen führte zu dem Nasenbruch, vielmehr fiel Ihre Tochter vermutlich aufgrund eines eigenen Fahrfehlers vom Fahrrad.

Abschließend empfehle ich Ihnen , die Lösung Ihres Problems weniger im rechtlichen Bereich als vielmehr im Gespräch mit den Beteiligten zu suchen. Unter Umständen könnte vorliegend das Hinzuziehen eines Familienberaters zum gewünschten Erfolg führen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2008 | 14:09

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Also verstehe ich das richtig, das rechtlich erst was zu machen ist, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt, und die sind auch noch nachzuweisen.

Eigentlich traurig, das der Gesetzgeber einem keine Möglichkeit gibt im Vorfeld sein Kind zu schützen.

Eine Nachfrage habe ich aber noch.

Darf meine Frau als Erziehungsberechtigte meinem Neffen den privaten Umgang mit der Tochter verbieten? Wenn ja, auf schriftlichen Weg mit Einschreiben und Rückantwort damit man etwas in Händen hält?

Muss er sich an das Verbot halten?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2008 | 09:44

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:

Theoretisch wäre denkbar, Ihrem Neffen ein Hausverbot zu erteilen. Dann dürfte er ihre Wohnung nicht mehr betreten.
Eine Grundlage für eine Kontaktaufnahmeverbot, welches gegenüber Ihrem Neffen auszusprechen wäre, vermag ich nicht zu erkennen. Allerdings erscheint es durchaus möglich, Ihrer Tochter den Umgang mit dem Neffen zu verbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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