Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB
kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeitmietvertrag
eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen, wie in Ihrem Fall, nutzen will.
Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann der Mieter, wenn der Grund der Befristung, also der Eigenbedarf, erst später eintritt, eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Wenn Sie also selbst den Mietvertrag um den Zeitraum bis zum 01.09.2014 verlängern wollen, ein neuer befristeter Mietvertrag ist nicht erforderlich, dann ist hiergegen nichts einzuwenden.
Teilen Sie der Mieterin mit , dass der Eigenbedarf erst zum 01.09.2014 eintritt und Sie daher den Mietvertrag bis zum 01.09.2014 fortsetzen wollen und ob sie hiermit einverstanden ist. Denn die Fortsetzung des befristeten Mietvertrages ist nichts anders als ein Vertragsangebot, es bedarf insofern also der Annahme durch die Mieterin. Erst nach Annahme, also Zustimmung der Mieterin, ist der Mietvertrag rechtswirksam bis zum 01.09.2014 verlängert worden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
25. September 2013
|
12:12
Antwort
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