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2010 geschlossener zeitlich befristeter Mietvertrag Ende 31.12.2013

25. September 2013 10:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vermieter und habe mit einer Mieterin einen befristeten Wohnungsmietvertrag bis zum 31.12.2013 geschlossen. Der Befristungsgrund ist Eigenbedarf der Kinder. Dieser Befristungsgrund ist noch immer gegeben allerdings wird er erst zum 01.09.2014 eintreten. Meine Frage ist nun, ob ich als Vermieter den bestehenden Mietvertrag verlängern kann oder muss, mit neuer Befristung oder ob eine einfach schriftlich Mitteilung an den Mieter ausreicht! Ob ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden muss? Wie gehe ich also rechtlich sauber vor?

Vielen Dank

25. September 2013 | 12:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeitmietvertrag
eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen, wie in Ihrem Fall, nutzen will.

Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann der Mieter, wenn der Grund der Befristung, also der Eigenbedarf, erst später eintritt, eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

Wenn Sie also selbst den Mietvertrag um den Zeitraum bis zum 01.09.2014 verlängern wollen, ein neuer befristeter Mietvertrag ist nicht erforderlich, dann ist hiergegen nichts einzuwenden.

Teilen Sie der Mieterin mit , dass der Eigenbedarf erst zum 01.09.2014 eintritt und Sie daher den Mietvertrag bis zum 01.09.2014 fortsetzen wollen und ob sie hiermit einverstanden ist. Denn die Fortsetzung des befristeten Mietvertrages ist nichts anders als ein Vertragsangebot, es bedarf insofern also der Annahme durch die Mieterin. Erst nach Annahme, also Zustimmung der Mieterin, ist der Mietvertrag rechtswirksam bis zum 01.09.2014 verlängert worden.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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