Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu klären, ob Sie im Jahr 2012 nur einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben oder einen Vollstreckungsbescheid.
Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil, sodass damit die Forderung tituliert worden wäre. Dann wäre es nicht zulässig wegen derselben Forderung noch einmal einen zweiten Mahnbescheid und nachfolgenden Vollstreckungsbescheid zu erwirken.
Haben Sie nur einen Mahnbescheid erhalten und keinen Vollstreckungsbescheid wäre die Forderung nach Ihren Angaben noch nicht tituliert. In diesem Falle wäre es grds. möglich, über die Restforderung einen neuen Mahnbescheid zu erwirken, soweit die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung dies nicht ausdrücklich ausschließen würde.
Falls Sie jetzt also einen neuen Mahnbescheid erhalten sollten, sollten Sie Folgendes anhand Ihrer Unterlagen klären:
- Gab es 2012 einen Vollstreckungsbescheid
- Welche Forderungen wurden darin umfasst und sind diese Forderungen auch im jetzigen Mahnbescheid wieder aufgeführt
In diesen Fällen sollten Sie unbedingt dem Mahnbescheid widersprechen.
Liegen die oben genannten Bedingungen nicht vor, sollten Sie prüfen, ob die korrekte Restforderung berechnet wurde. Ferner wäre zu prüfen, inwieweit schon Verjährung eingetreten ist, wenn es sich um Forderungen aus dem 2012 handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
ich möchte nur noch wissen bei wem ich Hilfe bekommen kann Anwalt Amtsgericht oder an wen kann ich mich wenden
alleine blicke ich da nicht mehr durch habe keine Unterlagen über die Forderung mehr zumal diese Forderung bezahlt wurde
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Sie in der Sache Hilfe benötigen, können Sie sich, vor allem wenn eine unberechtigte Forderung abgewehrt werden soll, an einen Anwalt vor Ort wenden. Geht es hauptsächlich darum zu klären, welche Forderungen noch bestehen, könnte Ihnen ggf. auch eine Schuldnerberatung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin