Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sollten Sie bereits seit 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit besitzen, so können Sie nach §9 BeschVerfV beantragen, dass Ihnen die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 II AufenthG
erteilt wird. Nach § 9 IV BeschVerfV wird diese Zustimmung ohne Beschränkungen erteilt. Dann ist es unerheblich, wie viele Arbeitsangebote Sie annehmen, wichtig ist nur, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Sollten Sie bis jetzt eine studentische Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG
besitzen, so muss die Arbeitsagentur beiden Beschäftigungen zustimmen. Natürlich ist auch dies möglich.
Wenn Sie das Studium im Ausland abgeschlossen haben, unterliegen Sie jedoch der prüfung nach § 39 II AufenthG
, der Vorrangprüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
8. April 2008
|
18:38
Antwort
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