Beim Kauf eines Mehrfamilienhauses 2010 übernahm ich eine Mieterin.
Den Mietvertrag machte damals der Verwalter des Hauses mit der Frau.
Ich habe den Mietvertrag lediglich übernommen.
2016 zog ein Lebenspartner bei ihr ein.
Aufgrunddessen und ohne den alten Mietvertrag mit der Mieterin zu kündigen (leider gedankenlos von mir), machte ich einen neuen Mietvertrag mit den beiden.
Der Mann zog 2019 wieder aus und anlässlich dessen machte ich eine Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag von 2016, dass alle rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf sie alleine übergehen.
Dem Mann habe ich ordentlich gekündigt.
Nun brauche ich die Wohnung für meinen Bruder, habe die Wohnung also wegen Eigenbedarf der Mieterin kündigen müssen, mit einer Frist von 6. Monaten.
Nun behauptet die Mieterin, sie hätte eine Kündigungsfrist von 9. Monaten und nicht 6. Monate.
Meine Frage:
Kann sie sich auf den 1., alten Mietvertrag von dem Verwalter berufen, den ich leider nicht ordnungsgemäß als Nachfolgerin gekündigt habe? - Oder ist dabei der 2., mit mir persönlich abgeschlossener Mietvertrag von 2016 ausschlaggebend für die Kündigungsfrist?
Entscheidend ist, wann die Räume der Mieterin (erstmalig) überlassen wurden.
§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB: "Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.."
Da Sie bereits 2010 die Mieterin übernommen hatten (§ 566 Abs. 1 BGB), wohnt sie dort schon seit mehr als 12 Jahren. Eines neuen Mietvertages hätte es wegen § 566 Abs. 1 BGB nicht bedurft.
Insbesondere darf von § 573c Abs. 1 S. 2 BGB auch nicht durch (einen neuen) Mietvertrag abgewichen werden (§ 573c Abs. 4 BGB).
Da die Mieterin vor mehr als acht Jahren eingezogen war, beträgt die Kündigungsfrist 3 + 3 + 3 = 9 Monate.