Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
In diesem Fall liegt Bruchteilseigentum an dem gemeinschaftlichen Haus vor. Gem. § 745 BGB
kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. Der anderen Teilhaber kann A daher nicht ganz von der Nutzung ausschliessen.
A sollte den anderen Teilhaber auffordern, Ihm umgehend den Zugang zu gewähren. Kommt der Teilhaber B dieser Aufforderung nicht nach, kann A sein Recht gerichtlich durchsetzen. Kurzfristigen Zugang kann A ggf. im Wege einer Einstweiligen Verfügung binnen wenigen Tagen durchsetzen.
Wenn A seinen Teil der Kosten nicht zahlt, drohen Zwangsmaßnahmen durch die Bank. Dies kann im schlimmsten Fall eine zwangsweise Verwertung der Immobilien gegen den Willen der Eigentümer sein. Zahlungsverzug des A rechtfertigt es indes nicht, dass B den A im Wege der Selbsthilfe aussperrt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die rasche Beantwortung.Nun ist es so das der Anteil des A durch B seid Jahren zu privaten zwecken genutzt wird und A dies über Jahre geduldet hat.
Im gegenzug erhielt A einen kleinen Raum welches offiziel nicht zu seinem eigentum gehörte.
Kann A nun im Rahmen der Einstweiligen Verfügung die Räumung seiner Räumlihkeiten beantragen?
Wie setzt er die Räumung durch?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Räumung kann A nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies war auch nicht Gegenstand der Ausgangsfrage. Dort ging es nur um Zugang für A. Eine Erweiterung des Sachverhaltes ist aufgrund der hier geltenden Nutzungsbedingungen nicht möglich.
Aufgrund der Nähe zu meiner Kanzlei rege ich an, dass wir uns über die Situation und die Hintergründe des Streites einmal persönlich unterhalten. Ihren Einsatz rechne ich auf die dann entstehenden weiteren Beratungskosten an.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt