Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine wahre Tatsachenbehauptung grundsätzlich zulässig ist und keinen Unterlassungsanspruch auslöst. Die Beweislast für die Wahrheit liegt auch nicht zwingend bei Ihnen. Haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Behauptung (was insbesondere bei Bewertung der Leistungen von Verkäufern und anderen Unternehmern bejaht wird) und enthält diese keine ehrkränkenden Äußerungen, greift regelmäßig der übliche Grundsatz, dass der Unterlassungskläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, also vor allem die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014 - Az. 8 S 23/13
OLG Celle, Urteil vom 10. Januar 2002 - Az. 13 U 173/01
).
Insofern ist in Ihrem Fall schon fraglich, ob überhaupt ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung der Abmahnkosten besteht, da die Gegenseite die Unwahrheit einer zutreffenden Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann.
Zu Ihrer Frage: Wenn Sie sich in einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung zur Unterlassung der streitgegenständlichen Bewertung verpflichtet haben, ist damit die Wiederholungsgefahr entfallen. Eine später folgende Abmahnung ist mangels fortbestehendem Anspruchs ungerechtfertigt, Kosten hierfür können nicht verlangt werden. Anders kann die Sache aussehen, wenn Sie die Unterlassung nur für das konkrete Forum abgegeben haben - dies halte ich aber für unwahrscheinlich.
Ohne Kenntnis der Bewertung und der weiteren Umstände des Falles ist eine seriöse Schätzung des Streitwertes schwierig, 2.000 € dürfte er aber bei einer privat getätigten Google-Bewertung kaum überschreiten (eher niedriger), und in einem wenig besuchten Fachforum dürfte er nochmals deutlich darunter liegen.
Kurz gesagt: Wenn Sie eine sachlich formulierte und inhaltlich zutreffende Bewertung eines Gewerbetreibenden vorgenommen haben und die Gegenseite Ihnen die Unwahrheit nicht nachweisen kann, ist schon fraglich, ob überhaupt ein Anspruch gegen Sie durchsetzbar ist. Insbesondere wenn die geforderten Anwaltskosten im höheren dreistelligen Bereich liegen sollten, rate ich von einer Zahlung ohne vorherige anwaltliche Beratung ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag Herr Willking,
Mein Problem ist es, dass ich einen Anwalt bewertet habe
Das habe ich erst getan, nachdem ich hier eine kostenpflichtige Frage nach der Beweislast gestellt habe für eine Google Bewertung und mir ein Anwalt versichert hat, dass die Beweislast einer angeblich unwahren Tatsachenbehauptung beim Gegner liegt, der eine Löschung verlangt
Nach der Abmahnung hieß` es dann, bei einem Anwalt bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis und daher würde ein Gericht die Beweislast umkehren, also ich müsste beweisen, dass die Tatsachenbehauptung stimmt
Die Tatsachenbehauptung lautete übrigens: "Anwalt xy hat eine wichtige Frist versäumt durch Nichtstun und daraus ist mir ein Schaden von ein paar tausend Euro entstanden" was selbstverständlich zutrifft, er hatte den Auftrag mündlich Rechtsmittel einzulegen und hat diese Frist versäumt
Meine Unterlassungserklärung lautet wörtlich: " ... zu unterlassen, auf dem Google Plus Nutzerprofil der Kanzlei xy oder in ähnlicher Weise gegenüber Dritten ..."
Jetzt heisst es in der zweiten Abmahnung:
: " ... zu unterlassen, auf dem dem Internetforum Anwaltsvergleich.de der Kanzlei xy oder in ähnlicher Weise gegenüber Dritten ..." und nochmal ne Rechnung über 800,- Euro
Ist die zweite Bewertung auf einem Anwaltsvergleich.de nicht von dem ersten "oder in ähnlicher Weise" mit erfasst?
Ich streite mich ja wenn ich muss mit dem rum über ein paar hundert Euro hin oder her, will aber den Streitwert so gering wie möglich halten, daher die Frage, ob die zweite Abmahnung zulässig ist, denn wenn warscheinlich ja, dann muss ich da halt auch die Hälfte zahlen um den späteren Streitwert und damit verbundene Kosten niedriger zu halten
Ich habe in der ersten Zahlung den Streitwert von Euro 10.000,- auf Euro 5.000,- gesenkt und bezahlt sowie die Vertragsstrafe der Unterlassungserklärung von 10.000,- auf Euro 5.000,- korrigiert, das erschien mir nach langer Recherche angemessen
Ist mir schon klar, dass der jetzt auf den Busch haut und übertreibt, ich bin kein Anfänger, aber wenn die Zweite warscheinlich durchgehen sollte, dann muss ich die aus wirtschaftlichen Gründen zumindest anzahlen
Bleiben Sie bei Ihrer Meinung und Aussage, was die Unzulässigkeit der zweiten Abmahnung und der Streitwerte betrifft?
Danke für Ihre kurzfristige und schnelle Antwort
Wo ist Ihre Kanzlei? Wollen/würden Sie mich vertreten wenn es zur Klage kommt in der Sache?
Mit freundlichen Grüßen,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die behauptete Beweislastumkehr aufgrund eines Vertrauensverhältnisses kann ich nicht nachvollziehen.
Die Unterlassungserklärung umfasst aufgrund "in ähnlicher Weise" auch den Foreneintrag als kerngleichen Verstoß.
Wenn Sie hier schon Anwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 Euro gezahlt haben, halte ich das Risiko einer Verweigerung weiterer Zahlungen für vertretbar .
Ich rate an, eine Kanzlei vor Ort zu beauftragen. Meine Kanzlei sitzt im hohen Norden, dies wäre bei einem Gerichtsverfahren eher unpraktisch.
Mit freundlichen Grüßen