Sehr geehrte Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Entscheidend sind immer die Umstände im Einzelfall. Eigene Aufzeichnungen samt zB Hotelrechnungen bezüglich der Übernachtungen sind grundsätzlich ausreichend, wenn nicht Zweifel seitens des Finanzamtes gegeben sind, dass die Beziehungen zum Inland, also Deutschland, bestehen bleiben.
2. Vorlage von Mietverträgen mit Angabe von Größe etc. sind durchaus möglich. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnisse sind in der Praxis recht selten.
Im Zweifel kann die Existenz von Konten und die einzelnen Kontobewegungen eingesehen werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Ich bitte angesichts Ihrer eher knappen Antwort noch um die Beantwortung der drei kurzen Fragen:
Was ist, wenn man im Ausland wohnt und arbeitet, aber immer wieder mehrtägige Kundenaufträge in D annimmt. Sind das dann Tage in "Deutschland".
Und wie wird gerechnet, wenn man nur für einen Tag nach D zwecks Arbeit reist und abends wieder zwecks Übernachtung ins Ausland zurückkehrt.
Und wie werden Reisetage zwischen Ausland und Inland generell gezählt? Zählt, wo man letztlich übernachtet?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Meines Erachtens kommt es hier auf die 183 Tage Regel nicht, da Sie nach Schilderung, im Ausland arbeiten und leben. Die 183 Regel wird regelmäßig relevant, wenn Wohnsitzort und Tätigkeitsort auseinanderfallen.
Ausgehend davon, dass Sie Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit haben, verweise ich auf das BMF Schreiben vom 14.09.2006.
Ja, dies wären "Tage" in D.
Als volle Tage des Aufenthalts in D sind zu berücksichtigen
der Ankunfts- und Abreisetag. Wenn Sie abends wieder zurückreisen, sind dies grundsätzlich Tage in Ihrem Wohnsitzstaat.
Mit besten Grüßen
RA Hermes