Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
§ 145 d StGB
schützt die Strafrechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und deren Präventivorgane vor unnützer Inanspruchnahme.
Nach fast einhelliger Auffassung kann die Tat nur durch behördenexterne Dritte begangen werden, während behördeninterne Vortäuschungen bereits den objektiven Tatbestand nicht verwirklichen sollen.
Eine Begründung dafür fehlt. Im Zusammenhang mit einer vom Verfassungsschutz organisierten Vortäuschung einer Gefangenenbefreiung (sog. „Celler Aktion"), bei der der Justizminister, nicht aber die ermittelnde Staatsanwaltschaft von dem Vorhaben informiert war, wird zwar geltend gemacht, dass es wegen der Kenntnisnahme des Justizministers nicht zu einer ungerechtfertigten oder irreführenden Inanspruchnahme der Ermittlungsbehörden kommen konnte.
Nach anderer Auffassung wird diese Sichtweise dem Rechtsgut des § 145d jedoch nicht gerecht. Auch eine von staatlichen Stellen (oder einzelnen Polizeibeamten) inszenierte Tat ist geeignet, die Aufgabenwahrnehmung der vor Ort tätigen Strafverfolgungsbehörden zu beeinträchtigen. Sie ist tatbestandsmäßig, wenn die Vortäuschung die ermittelnde Behörde zu einer kapazitätsbindenden Inanspruchnahme veranlassen kann.
An meinen Ausführungen sehen Sie, dass dieses Problem dem Grunde anch weiterhin dogmatisch umstritten ist.
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft - laut Ihren Angaben wurde ja ein Ermittlungsverfahren eingeleitet - der herrschenden Meinung folgt und eine Strafbarkeit nach § 145 d StGB
ausschließt, könnte noch eine Strafbarkeit gemäß § 344 StGB
in Betracht kommen - wenn auch eher als Versuchsstrafbarkeit.
Ich würde dem A dringend raten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann und in geeigneter Weise auf "Augenhöhe" mit der Staatsanwaltschaft kommuniziert.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Gern dürfen Sie sich zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit auch an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
2. April 2013
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13:45
Antwort
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