Sehr geehrter Rechtssuchender,
bei dem von Ihnen geschilderten Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 d Abs.1 BGB
, da der Vertrag ausschliesslich über die Fernkommunikationsmittel e-mail oder Fax geschlossen werden. Liegt ein solcher Vertrag vor, dann muss e-plus Sie aber auch im Antragsformular über Ihr Widerrufsrecht gem.§ 355 BGB
informieren. Tut e-plus dies nicht, dann beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen.
Sie können den Vertrag also gegenüber e-plus noch widerrufen. Grds gilt allerdings auch bei mangelnder Belehrung eine maximale Widerrufsfrist von 6 Monaten seit Vertragsschluss, § 355 Abs.3 BGB
. Dies gilt aber nicht bei Fernabsatzverträgen ;-), § 355 Abs.3 s.3 wenn der Anbieter Sie nicht über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert hat.
Trotzdem rate ich Ihnen, so schnell wie möglich zu widerrufen. Tun Sie dies per Einschreiben mit Rückschein gegenüber e-plus und behalten Sie eine Kopie des Schreibens als Beweis für Ihre Unterlagen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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