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14-tägiges Widerrufsrecht bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages?

| 22. Juni 2005 17:05 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitgeber unterhält mit einem Mobilfunkanbieter (E-Plus) einen Rahmenvertrag. Dieser Rahmenvertrag sieht vergünstigte Handys und Tarife vor. Unter Einbeziehnung dieses Rahmenvertrages habe ich mit dem Mobilfunkanbieter eine 24-monatigen Vertrag geschlossen. Mit Abschluss des Vertages habe ich gleichzeitig ein Handy bestellt, dass mir für 0,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Der Vertragsabschluss erfolgte über ein Auftragsformular, das per Fax an den zuständigen Mitarbeiter des Geschäftskundenvertriebes zurück geschickt wurde. Die Angebote werden grundsätzlich per Fax bzw. per E-Mail unterbreitet. Da ich jetzt festgestellt habe, dass es günstigere Anbieter gibt, würde ich diesen Vertrag gerne widerrufen. Kann ich mich dabei auf das Fernabsatzgesetz gemäß § 315 b berufen und steht mir ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Im Antragsformular wird auf kein Widerrufsrecht hingewiesen.

MfG
Craezy

22. Juni 2005 | 17:42

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Rechtssuchender,

bei dem von Ihnen geschilderten Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 d Abs.1 BGB , da der Vertrag ausschliesslich über die Fernkommunikationsmittel e-mail oder Fax geschlossen werden. Liegt ein solcher Vertrag vor, dann muss e-plus Sie aber auch im Antragsformular über Ihr Widerrufsrecht gem.§ 355 BGB informieren. Tut e-plus dies nicht, dann beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen.

Sie können den Vertrag also gegenüber e-plus noch widerrufen. Grds gilt allerdings auch bei mangelnder Belehrung eine maximale Widerrufsfrist von 6 Monaten seit Vertragsschluss, § 355 Abs.3 BGB . Dies gilt aber nicht bei Fernabsatzverträgen ;-), § 355 Abs.3 s.3 wenn der Anbieter Sie nicht über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert hat.

Trotzdem rate ich Ihnen, so schnell wie möglich zu widerrufen. Tun Sie dies per Einschreiben mit Rückschein gegenüber e-plus und behalten Sie eine Kopie des Schreibens als Beweis für Ihre Unterlagen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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