Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"Bin ich eigentlich Obdachlos? - und kann ich deshalb keinem Gastrecht gewhren?",
wie folgt beantworten.
Sie müssen Zivilrecht, Bauordnungsrecht und Melderecht unterscheiden.
Sie teilen mit, dass von den Ämtern geduldet wird, dass Sie auf einem Campingplatz leben. Ob Sie dort (auch in Zukunft dauerhaft) wohnen dürfen, lasse ich einmal außen vor (Bauordnungsrecht).
Ihre Frage bezieht sich auf das Recht, Besuch zu empfangen und über die von Ihnen gemietete / gepachtete Parzelle selbst zu entscheiden.
Sie sind nicht obdachlos, denn sowohl Melde- (§ 20 Bundesmeldegesetz [BMG] als auch zivilrechtlich (§ 7 Abs. 1 BGB) haben Sie eine Wohnung und einen ständigen Wohnsitz.
Nur weil der Verpächter / Vermieter seiner Pflicht gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BMG nicht nachkommt, heißt das nicht, dass Sie dort nicht wohnen.
Leider teilen Sie nicht mit, welches Rechtsverhältnis zu dem "Vermieter" besteht.
Für das zivilrechtiche Hausrecht kommt es vielmehr auf Ihre Berechtigung an der Parzelle an.
Gleichgültig, wie Sie berechtigt sind, akzeptiert der "Vermieter" Ihre Berechtigung sich dort aufhalten zu dürfen.
Unabhängig davon, sind Sie aber zum Besitz der Parzelle (und des Wohnwagens?) berechtigt.
Sie haben die tatsächliche Gewalt darüber (§ 854 Abs. 1 BGB).
Sie haben insoweit auch das Hausrecht. Davon scheint auch der "Vermieter" auszugehen, denn sonst hätte er den Besucher direkt ansgesprochen.
Die Argumentation des "Vermieters" greift nicht. Seine Ordnungswidrigkeit lässt Ihr Besitz- und Hausrecht (auf Grund Duldung oder Vertrag) nicht entfallen.
Sie sind nicht obdachlos und dürfen Besuchern Gastrecht gewähren. (Sie machen keine Angaben, dass der "Vermieter" dem Besucher verbieten dürfte, Sie zu besuchen oder Ihnen verbieten dürfte, Besuch zu empfangen.)
Sie müssen jedoch beachten, dass der "Vermieter" möglicherweise "am längeren Hebel sitzt", wenn er Ihnen das "Pachtverhältnis" oder die Duldung kündigen würde. Ob in Ihrem Fall die mietrechtlichen Kündigungsschutzregelungen (über gemieteten Wohnraum) gelten, kann hier - mangels Informationen über die konkrete Situation und Absprachen - nicht entschieden werden und ist auch nicht Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke sehr.
Ich hoffe mit dieser Nachfrage nicht den Rahmen zu sprengen.
Mein Vertrag vor 9 Jahren war ein Monteursvertrag der einen taeglichen Preis von 9,90 EUR veranschlagte, monatlich zu 304,50 EUR abgerechnet wurde.
Diese Rahmenbedingungen stehen nicht mehr zum Angebot, Angebotsumstrukturierungen, Preisaenderungen.
Noch heute Morgen habe ich die Preislage fuer mich fuer naechstes Jahr angefragt, und man bestaetigte mir die Momentane Absprache zu 350 EUR. Ich verstehe mich noch in der Rechtsposition jeden Monat die "Zelte abbrechen" zu koennen, meine jedoch, weil der Verpaechter seine Ansicht zur Zukunftsperspektive mit der Artikulation "Sie bleiben uns doch naechstes Jahr noch erhalten" von mir mit Bestaetigung foerdern lies, das ich mich an die (Rechts-)Position von anderen langjaehrigen Mietern/Paechtern eingliedern darf, so wie es im Buerosystem auch betrieben wird (das sieht man auf der monatlichen Rechnungsquittung, wo der noch ausstehende Betrag fuer einen Jahresvertrag prognostiziert wird).
Als ich das Thema zum Gastrecht betreffender Person zur sprache brachte, wurde mir dies verweigert. Ich haette kein Recht dazu. Selbst wenn man mir den Vertrag kuendigen wuerde ist dies eine falsche Aussage, und um diese unrechtmaessige Postition zu verwirklichen mit einer Kuendigung zu drohen moechte ich gar als noetigend verstehen.
Wenn Sie die Geduld aufbraechten diese Situation in kurzen Saetzen zu begleiten, das waere nett.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die weiteren Ausführungen.
Ich sehe das wie Sie.
Sie müssen Sich nicht an das "Verbot" halten.
Sie genießen wohl den Wohnungskündigungschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt