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1 kurze Sachverhaltsfrage zur Differenzbesteuerung bei Verkauf in ein Drittland

| 12. Januar 2023 15:20 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sachverhaltsfrage 1: Ein Kunde (Privatperson) aus der Schweiz, wird übermorgen Ware bei mir abholen und selber in sein Land transportieren. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung kann ich nicht anwenden da mir die EORI Nummer noch fehlt und ich somit keine Ausfuhrlieferung anmelden kann. Auch die steuerfreie Ausfuhr in Form von nichtkommerziellen Reiseverkehr kann ich nicht anwenden da hiervon Laut Merkblatt des Zolls Fahrzeugteile ausgeschlossen sind. Somit muss ich wohl Umsatzsteuer auf die Lieferung zahlen. Ich habe die Handelsware ohne Abzug Vorsteuer von Privat erworben und kann das selbstverständlich nachweisen. Darf ich auch an einen Kunden mit Wohnsitz im Drittland die Differenzbesteuerung anwenden?



Einsatz editiert am 12. Januar 2023 19:00

12. Januar 2023 | 21:01

Antwort

von


(332)
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Margenbesteuerung setzt nur den innergemeinschaftlichen Erwerb des Wiederverkäufers vor. Auf der Seite der Veräußerung wäre das Drittland ( Schweiz ) unschädlich.

Die Voraussetzungen aus § 25 a I UStG liegen allesamt bei Ihnen vor.

Die Rückausnahmen aus Absatz 7 Nr. 1 a und b ( also insbesondere beim Verkauf eines Neufahrzeuges in ein Drittland u.a. ) liegen nicht vor.

Die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG ist in Ihrem Fall möglich.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2023 | 21:18

Moin Herr Fricke, vielen Dank für diesen Rat. Bitte erlauben sie mir eine Rückfrage. Natürlich recherchiert man als nicht Fachmann viel im Internet und dabei sind mir Artikel zur Differenzbesteuerung, vermutlich allesamt verfasst von nicht-Fachleuten aufgefallen in denen stand man solle seine Anwendung der Diff. Besteuerung zum Beginn der unternehmerischen Tätigkeit dem Finanzamt anmelden. Ist das in meinem Fall von Nöten gewesen? Um auf 25a Absatz 2 anzuspielen, Handel ich weder mit Antiquitäten und Kunstgegenständen oder Sammlerstücken, auch ist dort der Wortlaut „kann" hinterlegt.

Ich darf also davon ausgehen das die Anwendung meiner Diffbesteuerung in den den vergangenen Jahren meiner Tätigkeit legitim war?

Ich hätte auch noch eine weitere Frage für die wir selbstverständlich auch die Rechnung noch nach oben anpassen können: kurz und knapp: darf ich Fahrzeuge ankaufen von privat, zerlegen und die Einzelteile verkaufen? Natürlich wird eine Inventarliste angelegt und der einzelnen Artikel ein Wert zugeordnet der Kumuliert den Ankaufbetrag ergibt. Auch hier heißt es auf diversen Webseiten es ginge nicht, jedoch gab es anscheinend ein BGH Urteil 2017 indem so ein Fall natürlich mal aufgearbeitet wurde und dem Prozedere der Differenzbesteuerung stattgegeben wurde.

Nach einem aufwühlenden Tag durch den eigentlich erfreulichen Verkauf an einen Schweizer Abnehmer für gutes Geld, doch gedämpfte Stimmung.

Ich wünsche einen guten Abend, vielleicht können sie ja noch ein junges Unternehmen als Mandanten gebrauchen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2023 | 12:25

Werter Nachfragender,

ich werde mal eine weitere Prüfung vornehmen und auch Ihre
Zusatzfrage beantworten, weil Sie es sind....

bis später

Fricke
RA

Ergänzung vom Anwalt 17. Januar 2023 | 18:12

Werter Nachfragender,

ich war jetzt erst einmal zwei Tage unterwegs und habe mich gerade noch einmal Ihrer Zusatzfrage gewidmet. Diese müssten Sie mir noch erläutern.

Ich schlage vor, Sie rufen im Laufe des morgigen Tages einfach mal durch, damit wir die Sache besprechen können.

Auch bin ich per Mail erreichbar unter fricke-peter@web.de

Mit besten Grüssen

Fricke
RA

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2023 | 18:20

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