Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
a) Es reicht leider tatsächlich aus, daß der Anbieter die Preisänderungen bzw. aktuellen Tarife auf seiner Homepage veröffentlicht. Da Sie rechtlich gesehen mit jedem neuen Anruf einen neuen Vertrag mit dem Anbieter schließen, ist es Ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers zuzumuten, sich regelmäßig über die neuen Tarife zu informieren. Etwas anderes würde allenfalls gelten, wenn die Tarifänderungen extrem kurzfristig angekündigt werden und sehr oft vorkommen.
b) Die Tarifansage ist leider tatsächlich eine freiwillige Serviceleistung, Sie haben keinen Anspruch darauf.
c) Sie sollten sich die Anrufe genau ansehen und prüfen, ob die Zeiten und Anschlußnummern korrekt sind. Auch sollten Sie sich die Tarife ansehen, ob die tatsächlich auf der Webseite veröffentlicht waren und ob entsprechend abgerechnet wurde. Auch sollten Sie prüfen, ob der Anbieter tatsächlich in Insolvenz ist und wer den Kundenservice beauftragt hat. Im Insolvenzfall darf das nur der Insolvenzverwalter, nicht der Geschäftsführer. Auch sollten Sie sich eine schriftliche Vollmacht des Inkasso-/Kundenservice vorlegen lassen.
d) Der Punkt mit dem Offenhalten des Rechtsweges ist Unsinn, ignorieren Sie das. Der Anbieter will von Ihnen Geld, daher muß er den Rechtsweg beschreiten. Sie müssen auf keinen Fall vorher zahlen, um den Rechtsweg offen zu halten. Allerdings haben Sie, wie unter a) und b) geschrieben, auf dem Rechtsweg keine Chance. Auch wenn er offen ist.
e) Nein, Sie haben keine rechtliche Chance, das Geld von dem Anbieter zurückzuerhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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ihre Antwort war klar und unmissverständlich. Dennoch scheinen mir einige rechtliche Aspekte nicht berücksichtigt worden zu sein. Zum einen fordern Verbraucherorganisationen Betroffene auf, nicht zu zahlen, zu widersprechen und abzuwarten, ob die Firma ihre Forderung tatsächlich einklagt. Das haben Sie ja ähnlich formuliert. Aber dann kommt sehr wahrscheinlich deren Unterfirma, ein Inkasso-Unternehmen, mit erheblichen zusätzlichen Kosten auf mich zu.
Wenn die Rechtslage so klar ist, wie sie meinen, macht es doch keinen Sinn, abzuwarten. Dann riskiere ich doch, dass auch die Inkasso-, Mahngebühren und ein evtl. gerichtlicher Mahnbescheid als weitere Kosten auf mich zukommen und ich am Ende alles zahlen muss?
Ich bitte in diesem Punkt um Ihre Präzisierung. Danke!
In Internetforen wird wird auch die Einforderung eine Prüfprotokolls nach § 45i TKV (früher § 16) diskutiert. Liefert der Call-by-Call-Betreiber diese nicht, soll lt. einiger Gerichtsurteile keine Pflicht zur Zahlung bestehen. So las ich folgendes:
" ... Zitat von § 16 TKV : Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.
Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden.
Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren. Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben.
Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung….. Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung. Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05
) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt. Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte"
Ich habe in menem Widerspruch seinerzeit die Vorlegung dieses Prüfprotokolls vom Betreiber verlangt, aber stattdessen nur eine Mahnung erhalten.
Wie beurteilen Sie diese Einlassung?
Ferner machen andere Betroffene geltend, dass die plötzliche Erhöhung eines Verbindungsentgelts um das zehn-, teilweise um das hunderfache des zuvor jahrelang geltenden Entgelts, gegen die guten Sitten verstoße (die juristischen Termini dazu kennen Sie besser als ich) und deshalb nicht zulässig sei.
Wie beurteilen Sie diese Vorhaltung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es führt in der Tat zu höheren Kosten, wenn Sie abwarten. Ich habe auch nicht geschrieben, daß Sie widersprechen und eine Klage abwarten sollten. Vielmehr sollten Sie Zahlungsbereitschaft signalisieren und die Forderung bzw. die Eintreibungsvollmacht der Inkassogesellschaft prüfen.
Der Punkt mit der technischen Prüfung ist durchaus interessant und ein überlegenswerter Ansatz. Allerdings garantiert er keinen Erfolg. Zudem sind die von Ihnen genannten Urteile alle von Amtsgerichten, also erstinstanzlichen Gerichten gefällt worden. Daher haben Sie keine Garantie, daß das für Sie zuständige Gericht das ähnlich sieht. Zudem liegt Ihr Streitwert mit € 460 unter der Berufungsgrenze von € 600, d.h. das Gericht kann entscheiden, wie es will, Sie können nicht in Berufung gehen. Damit wird die Sache zu einem reinen Glücksspiel.
Kurz: Sie können es ausprobieren, ich würde es nicht tun.
Der Punkt mit dem Verstoß gegen die guten Sitten ist wie der Punkt mit dem technischen Prüfprotokoll ein interessanter Ansatz, führt jedoch nicht sehr weit. Wesentlich für die Sittenwidrigkeitsbeurteilung ist weniger die Frage, um wieviel der Tarif erhöht wurde, sondern ob der neue Tarif außerhalb jeglichen Verhältnisses zu der Leistung ist. Dies deshalb, weil der Tarif nicht während eines laufenden Vertrages erhöht wurde, sondern nach Ende eines alten Vertrages und vor Beginn eines neuen Vertrages (Jeder neue Telefonanruf ist ein neuer Vertrag).
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt