Sehr geehrer Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Zunächst gebe ich zu bedenken, dass alle Beteiligten sich wegen des Einschleusens von Ausländern und der mittelbaren Falschbeurkundung gem. §§ 96 AufenthG
, 271 StGB
bzw. der Anstiftung und Beihilfe hierzu, strafbar gemacht haben. Eine Offenbarung des Sachverhaltes ggü. der Ausländerbehörde birgt insoweit das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie, auch ohne etwaige Anschuldigungen der Dame, welche natürlich ebenfalls zu Ermittlungen wegen des Verdachts der Zuhälterei geeignet sind.
Gleichwohl würde, neben den strafrechtlichen Ermittlungen, die Ausländerbehörde wohl ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis einleiten. Ob die Dame schlussendlich in Deutschland bleiben dürfte ist ungewiss, gänzlich jedoch nicht auszuschließen, so ihr eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Die Familienzusammenführung indes ist allerdings, angesichts der offenkundigen Scheinehe, keine Variante.
Ihr Freund könnte jedoch an eine Eheaufhebungsklage gem. §§ 1313 f. BGB
denken. Da Grund für die Ehe allein der monetäre Hintergrund war, ist diese Klage ein probates Mittel zur Beendigung der Ehe. Eine "normale" Ehescheidung wäre, die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Dame vorausgesetzt, ebenfalls noch möglich.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
wie hoch sind die strafen dafür ?????
und wenn die eine straftat beganngen hat.um die papiere zu beckommen wird die doch ausgewissen oder??
und kann für 5 jahren nicht mehr nach europa was ist wenn wir selber zur ausläderbehörde gehen und alles beichten haben wir dann chance da heil raus zu kommen ohne u-haft und so?
Sehr geehrter Ratsuchender,
selbstverständlich führt ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis zunächst zu einer Ausreiseverpflichtung. Diese kann aber juristisch angegriffen werden. Ob dann ggf. doch eine Bleibeoption bestünde, bleibt abzuwarten.
Eine Selbstanzeige Ihrerseits hätte natürlich erheblich strafmildernden Charakter, wobei die Verhängung von U-Haft, zumindest soweit dies nach Ihren Angaben beurteilt werden kann, ohnehin nicht zu erwarten wäre.
Straflosigkeit ist gleichwohl nicht zu erwarten. Allerdings erscheint eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe, fehlende Vorstrafen vorausgesetzt, realistisch.
Ich rege allerdings dringend an, einen entsprechenden Schritt nur unter anwaltlicher Betreuung zu wagen, um sich nicht leichtfertig durch ungeschickte Einlassungen mehr als unbedingt nötig zu belasten. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatserteilung hierbei unterstützend zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
FA Strafrecht