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10. November 2012 22:19 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

ich hatte vor 1 nem jahr einer brasilianischen prostituierte geholfen in deutschland jemanden zu finden dersie heiratet und papiere macht!!!ich hatte ihr 3500 euro vorgelegt und sie wollte mir das doplte zurück geben sie und der ehemann hatten vereinbart das er jeden monat 600 euro beckommt für denn zeitraum von 2 jahren!!!als die 2 geheiratet haben und sie ihre aufenthaltserlaubniss beckommen hat ist sie abgehauen und nach brasilien geflogen und hat gesagt das sie nie wieder kommt!!!jetzt hat der ehemann erfahren durch diversen anzeigen das sie in stuttgart zusammen mit ihrem freund(zuhälter?)wohnt und auch anschaffen geht also hat mein freund sie kontaktiert und gefragt was das soll und sie lachte nur und sagte das wir garnichts beckommen weder das geld das ich ihr gelihen habe noch das was sie mit dem ehemann vereinbart hat!!!!
sie sagte 1.wenn wir zur ausländerbehörde gehen dann wird sie uns als zuhälter darstellen und sagen das wir sie gezwungen haben!!erpressung vom feinsten
was können wir tun mein freund der geheiratet hat ist am ende mit den nerven er will scheidung und seine richtige freundin heiraten er hat angst zur ausländerbehörde zu gehen wegen ihren erpressungen was können wir tun????
was ist dann wenn er zur ausländerbehörde geht darf sie dann trotzdem in deutschland bleiben??????

Sehr geehrer Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Zunächst gebe ich zu bedenken, dass alle Beteiligten sich wegen des Einschleusens von Ausländern und der mittelbaren Falschbeurkundung gem. §§ 96 AufenthG , 271 StGB bzw. der Anstiftung und Beihilfe hierzu, strafbar gemacht haben. Eine Offenbarung des Sachverhaltes ggü. der Ausländerbehörde birgt insoweit das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie, auch ohne etwaige Anschuldigungen der Dame, welche natürlich ebenfalls zu Ermittlungen wegen des Verdachts der Zuhälterei geeignet sind.

Gleichwohl würde, neben den strafrechtlichen Ermittlungen, die Ausländerbehörde wohl ein Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis einleiten. Ob die Dame schlussendlich in Deutschland bleiben dürfte ist ungewiss, gänzlich jedoch nicht auszuschließen, so ihr eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. Die Familienzusammenführung indes ist allerdings, angesichts der offenkundigen Scheinehe, keine Variante.

Ihr Freund könnte jedoch an eine Eheaufhebungsklage gem. §§ 1313 f. BGB denken. Da Grund für die Ehe allein der monetäre Hintergrund war, ist diese Klage ein probates Mittel zur Beendigung der Ehe. Eine "normale" Ehescheidung wäre, die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Dame vorausgesetzt, ebenfalls noch möglich.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2012 | 23:14

wie hoch sind die strafen dafür ?????
und wenn die eine straftat beganngen hat.um die papiere zu beckommen wird die doch ausgewissen oder??
und kann für 5 jahren nicht mehr nach europa was ist wenn wir selber zur ausläderbehörde gehen und alles beichten haben wir dann chance da heil raus zu kommen ohne u-haft und so?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2012 | 23:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

selbstverständlich führt ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis zunächst zu einer Ausreiseverpflichtung. Diese kann aber juristisch angegriffen werden. Ob dann ggf. doch eine Bleibeoption bestünde, bleibt abzuwarten.

Eine Selbstanzeige Ihrerseits hätte natürlich erheblich strafmildernden Charakter, wobei die Verhängung von U-Haft, zumindest soweit dies nach Ihren Angaben beurteilt werden kann, ohnehin nicht zu erwarten wäre.

Straflosigkeit ist gleichwohl nicht zu erwarten. Allerdings erscheint eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe, fehlende Vorstrafen vorausgesetzt, realistisch.

Ich rege allerdings dringend an, einen entsprechenden Schritt nur unter anwaltlicher Betreuung zu wagen, um sich nicht leichtfertig durch ungeschickte Einlassungen mehr als unbedingt nötig zu belasten. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatserteilung hierbei unterstützend zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
FA Strafrecht

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