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§8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG

27. Oktober 2020 10:12 |
Preis: 70,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir hatten Adrian, den Sohn einer befreundeten Familie nach Deutschland eingeladen. Er kam aus Venezuela und ohne Visum am 03.02.2019 an. D.h. er hätte 3 Monate bleiben können. Er wurde jedoch von der Bundespolizei in Frankfurt am Weiterflug gehindert und es wurde ihm empfohlen, einen Asylantrag zu stellen, da die Bundespolizei befürchtete, dass er nach 3 Monaten nicht zurückreisen würde. Adrian war politisch aktiv in Venezuela und wir hofften, dass sich die Lage innerhalb 3 Monaten in Venezuela verbessern würde (damals schien es so, dass der Präsident gestürzt werden würde). Er wurde entsprechend in ein Asylbewerberheim untergebracht.
Das Landratsamt forderte von uns im vergangenen Jahr die Zahlung von Leistungen (über 2.000,00 €) die wir auch überwiesen. Nun fordert das Landratsamt bzw. gibt die Möglichkeit zur Anhörung mit Schreiben vom 15.10.2020 zur Forderung nach Zahlung von weiteren Leistungen (Unterbringung, Arztkosten, Leistungen nach §3/3a AsylbLG, NEF, RTW) für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.07.2020 in Höhe von 5.867,31 €.
Es stellt sich nun die Frage, ob wir das tatsächlich zahlen müssen. Wir hatten zwar eine Einladung ausgesprochen, aber die galt doch nur für 3 Monate (obwohl wir schrieben: für die Zeit seines Aufenthalts). Auf den weiteren Verlauf hatten wir ja gar keinen Einfluss und deshalb müssen wir das doch nicht bezahlen. Sehe ich das richtig oder falsch?
Die Frist zur Stellungnahme ist 19.11.2020. Ich könnte auch die gesamten Unterlagen zur Verfügung stellen. Was würde es kosten, das Antwortschreiben von einem Anwalt verfassen zu lassen?

27. Oktober 2020 | 10:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt klingt etwas kurios. Denn Sie könne lediglich dann von den Behörden in Anspruch genommen werden, wenn Sie im Vorfeld der Einreise von Adrian gegenüber der Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Hierbei werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Die Verpflichtungserklärung ist persönlich abzugeben.
Da venezuelische Staatsangehörige ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, ist die Ermöglichung der Einreise durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sehr untypisch. Hinzu kommt, unterstellt Sie haben eine Verpflichtungserklärung abgegeben, dass Adrian von der Bundespolizei an der Abreise gehindert worden ist. Sollte man dies nachweisen können, dürften Sie für seinen Verbleib ebenfalls nicht haften.

Im Hinblick auf den Bescheid vom letzten Jahr, auf dessen Grundlage Sie 2.000 € an das Landratsamt gezahlt haben, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen.
Bei der jetzigen Anhörung würde ich Ihnen raten zu schrieben, dass Sie nie eine Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des § 68 AufenthG abgegeben haben. Ich bin guter Dinge, dass die Behörde Probleme haben wird, Ihnen das Gegenteil nachzuweisen.

Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Die Kosten dürften sich bei höchstens 800 € (brutto) belaufen. Wobei im Falle eines Obsiegens die Behörde Ihre notwendigen Auslagen für den Rechtsbeistand tragen muss.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

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