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§13 b UstG Rechnungsstellung ??

5. März 2012 17:26 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:10

Hallo
habe einen Kunden der seine Rechnung per §13 b UstG bezahlen möchte.Wäre es verkehrt Beispielsweise bei einer Objektreinigung 10€ Honorar +1,90 Mwst also 11,90 € Brutto ohne Mwst auszuweisen , in Rechnung zu stellen ??Kann ich für jedes Unternehmen dann als Unternehmer so arbeiten ?Was für vorteile habe ich an dieser Geschichte ??
Führe einen Hausmeisterservice+Gebäudereinigung
Kann ich meine Vorsteuerabzug weiterhin geltend machen wenn ich Material gekauft habe ?
Vielen Dank

5. März 2012 | 17:54

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Kürzlich wurde die sogenannte Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG auf Gebäudereinigungsunternehmen erweitert, die von einem anderen Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen in Rechung gestellt bekommen.

Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen.

Ein Unternehmen erbringt regelmäßig dann nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen, wenn die Umsätze hieraus mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmachen. Im Zweifel kann das beauftragte Unternehmen vor Rechnungsstellung einen Nachweis verlangen, dass die Neuregelung des § 13b Asb. 2 Nr. 8 UStG Anwendung findet.

Eine Beispiel zum besseren Verständnis:

Ein Vermieter von Gewerbeimmobilien beauftragt ein Gebäudereinigungsunternehmen mit der monatlichen Gebäudereinigung.

In diesem Verhältnis ändert sich durch die Neuregelung nichts, es bleibt dabei, dass wie bisher abrechnen und die Umsatzsteuer in der Rechnung offen auszuweisen ist.

Wenn aber nun ein Gebäudereiniungsunternehmen (Ihnen als) einem Einzelunternehmer den Auftrag gibt, in fremden Gebäuden, wirkt sich dieses insoweit aus, dass der Einzelunternehmer ab 01.01.2011 in seinen Rechnungen gegenüber der Reinigungsunternehmen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen muss.

Dieses ist dann zwingend so, beschränkt aber auf den eben genannten Fall.

Sie können weiterhin bei Einkäufen den Vorsteherabzug geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2012 | 18:14

Schreibe ich dann 11,90 € als Nettobetrag ?
Honorar ist 10,00 € netto ohne Mwst ?

weil im Vertrag steht in Rechnungen soll das Honorar zuzüglich der Mwst berechnet werden und heute hat die Dame aus dem Büro mich angerufen das Sie eine Nettorechnung wollen mit dem Passus 13b
weil es alte Verträge wären .Ich frag da lieber noch mal nach besser als hinterher auf einem haufen Steuerschulden zu sitzen.

Haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre Antwort

H.Radomski

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2012 | 09:10

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

wie gesagt, das gilt nur wenn z. B. ein Vermieter von Gewerbeimmobilien ein Gebäudereinigungsunternehmen mit der monatlichen Gebäudereinigung beauftragt, dass dann wiederum Sie als Einzelunternehmer und Gebäudereiniger beauftragt - also im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Gebäudereinigungsunternehmen.

Ob das bei Ihnen erfüllt ist, weiß ich nicht.

Fragen Sie die Firma, warum § 13b anwendbar sein soll und lassen sich dann gegebenenfalls steuerrechtlich nochmals beraten.

Leider kann dieses hier nur eine kostengünstige Erstberatung sein, die lediglich auf die erste Schritte und eine grundsätzliche, nicht abschließende Klärung eingehen kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Lassen Sie aufgrund der Breiten- und Langzeitwirkung nochmals abschließend klären, um keinen Fehler zu begehen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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