Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die Nahtlosigkeitsregelung gem § 125 Abs. 1 SGB III
sichert dem Arbeitslosen den Anspruch auf ALG, wenn die BA zu der Einschätzung gelangt, dass eine Leistungsminderung hinsichtlich der Dauer (mehr als sechs Monate) und Umfang(versicherungsplichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende arbeitsmarktübliche Beschäftigung) die Voraussetzungen des Anspruchs auf ALG nicht mehr erfüllt. Die Minderung muss auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhen, § 125 Abs. 3 SGB III
. Die geistige oder seelische Gesundheit muss in einem Maße beeinträchtigt sein, dass dadurch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung ausgeschlossen ist. Die erforderliche Dauer der Leistungsminderung wird erreicht, wenn die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist(Kreikebohm/Mutschler, SGB III 30, § 125 Rn. 7).
Da sich die Person im März 2011 bei der BA als arbeitslos angemeldet hat, muss die Minderung der Arbeitsfähigkeit bis September 2011 bestehen, bzw. die Wiederherstellung der normalen Leistungsfähigei nicht zu erreichen sein. Die Leistungsfähigkeit wird für "arbeitsmarktübliche Beschäftigung", also nicht nur für die ausgeübte Beschäftigung geprüft. D.h., die Fähigkeit für die Ausübung eines anderen Beschäftigung kann geprüft werden, wobei zu beachten ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Berech des Sozialrechts gilt, so dass das bedeutet, dass nur zumutbare Beschäftigungen als solche geprüft werden können. Ob ferner der angebotene Lohn niedrig ist, kann auch in die Prüfung einbezogen werden, allerdings fehlen insoweit die Angaben. Sie hätten auch angeben sollen, welche Tätigkeit die Person bisher ausgeübt hat.
Die BA kann einschätzen, ob die Person fähig ist, eine andere Beschäftigung auszuüern; die Person kann aber auch verlangen, dass ihr Hausarzt seine Meinung dazu abgibt. Dies ergibt sich aus dem § 109 SGG
analog. Sie können auch gem. § 62 SGB I
verlangen, dass ein Amtsarzt seine Meinung darüber abgibt. Nach Ihrer Meinung ist die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht zumutbar oder unangemessen, weil ungelernter Bereich. Das kann durchaus der Fall sein. Sie sollen sich daher an Ihren Arzt wenden und die angebotene Tätigkeit genau beschreiben und ihn um seine Meinung fragen, ob die Person die Tätigkeit ausüben kann. Sie ann auch auf einen Amtsarzt verwiesen werden. Trotzdem können Sie verlangen, dass der Arzt der Person sein Meinung abgibt. Ich kann von hier aus mangels entsprechender Angaben nicht sagen, ob die Maßnahme rechtens ist. Sie soll aber erstmals das Papier nicht unterzeichnen (sondern sich an die Ärzte wenden).
Sehr geehrter Herr RA Koca,
die Frage ist nicht beantwortet, ob eine tatsächlich schon seit 2009 bestehende und lückenlos - auch seitens der REHA - nachgewiesene objektive Arbeitsunfähigkeit,deren Ende nicht absehbar ist, für vollschichtige Arbeit gleich welcher Art, nunmehr vom Agenturarzt ohne eigene Prüfung verneint werden kann. Falls das nicht gehen sollte, wäre dann nicht die Anwendung des § 125 SGB III
zwingend? Die Frage der künftigen Leistungsfähigkeit kann sich doch m.E. erst später, nämlich nach Wiederherstellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit stellen.
Danke für die Nachfrage,
ich habe schon vergleichbare Fälle im Rahmen des Rentenrechts gehabt. Die Ärzte können tatsächlich aufgrund der Aktenlage entscheiden. Die Ferndiagnosen sind zwar verboten, aber solche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten sind nicht verboten. Deswegen soll die Person eine persönliche Untersuchung verlangen. Er kann aber schon als Sachverständiger auch seine Meinung gegen die Meinung eines anderen Sachverständigen(1.Arzt) sagen.
Zeitlich reichen 6 Monate ab der Anmeldung bei der BA. Dass die Person früher krank war, bedeutet nicht unbedingt, dass sich Ihr Zustand bis zum Ablauf von 6 Monaten nicht bessern kann.
Die Frage der künftigen Leistungsfähigkeit kann sich doch m.E. erst später, nämlich nach Wiederherstellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit stellen.
Das ist weder theoretisch noch praktisch so. Der Arzt bekommt ca. 20 Fragen zu beantworten, und dann sagt er seine Meinung zu den Einzelfragen, insbesondere, ob absehbar ist, dass sich der Gesundheitszustand bessert oder ähnliches. Theoretisch gesehen, bemisst sich die Arbeitsfähigkeit nach Leistungsfähigkeit, so dass diese Unterscheidung keinen Sinn machen würde. Unterscheiden sollte man zwischen allgemeiner und besonderer Arbeitsfähigkeit. Aber das sind Tatfragen, die von einem Arzt beantwortet werden. Er sagt, welche Arbeiten die Person verrichten darf. Es ist- wie gesagt- unschädlich, dass davor ein anderer Arzt etwas anderes gemeint hat.
Wenn die Person weiter vor Gericht geht, bestellt das Gericht einen weiteren Arzt.