Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des eingestellten Sachverhaltes zusammenfassend wie folgt:
Eine Möglichkeit gegen die Einstellung des Verfahrens bzw. gegen die Begründung, dass kein öffentliches Interesse vorläge, dürfte hier nicht gegeben sein. Zulässig könnte aber ein Vorgehen im Wege der Privatklage sein.
Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
kann das sog. Klageerzwingungsverfahren unter bestimmten Umständen in Betracht kommen. (vgl. § 172 StPO
)
Ein Ausschluss des Klageerzwingungsverfahrens gilt stets, wenn es sich wie in Ihrem Fall um eine Straftat von der Art handelt, derentwegen die Strafprozessordnung das sog. Privatklageverfahren prinzipiell zulässt. (vgl. § 374 StPO
)
Unter dieser Voraussetzung dürfte das Klageerzwingungsverfahren auch dann unzulässig sein, wenn Sie als Antragsteller die Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (vgl. § 376 StPO
) für rechtlich unzutreffend halten.
Die Erhebung ist an keine Frist gebunden; sie ist bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich. (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
, 3 Jahre)
Bei den von Ihnen erwähnten Beleidigungsdelikten (§ 186 StGB
, § 187 StGB
) handelt es sich um Vergehen, die im Katalog i. S. d. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO
enthalten sind. Sie sind prozessfähig und haben auf das Recht zur Privatklage nicht wirksam verzichtet.
Die Erhebung der Klage dürfte hier erst zulässig sein, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde (In Baden- Württemberg die Gemeinden, vgl. § 37 S. 1 AGGVG BW
) die Sühne erfolglos versucht worden ist. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf. Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Das Sühneverfahren führt, wenn es erfolgreich ist, zum Sühnevergleich. Eine Bescheinigung wird erteilt, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist.
Der Sühneversuch ist Klagevoraussetzung.
Die Erhebung der Privatklage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle des sachlich und örtlich zuständigen Amtsgerichts oder durch Einreichung einer Anklageschrift.
Inhaltlich muss die Privatklage den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen, d. h. sie muss das Gericht, den Beschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat, die anzuwendenden Strafvorschriften und die Beweismittel bezeichnen. Handelt es sich wie hier um Antragsdelikte, muss rechtzeitig Strafantrag gem. § 158 StPO
gestellt worden sein.
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist oder die Klage zurückzuweisen ist.
Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten Sicherheit zu leisten.
Das Recht zur Akteneinsicht könnten sie als Privatkläger nur durch einen Rechtsanwalt ausüben.
Der Privatkläger kann in der Hauptverhandlung im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen.
Es ist zweckmäßig von Beginn des Verfahrens an, sich von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht vertreten zu lassen.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
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