Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Beachten Sie bitte, dass ich bei nachfolgender Antwort nur das berücksichtigen kann, was Sie hier mitgeteilt haben. Unter Umständen kann es vorkommen, dass die rechtliche Würdigung völlig anders ausfällt, wenn nur anscheinende Kleinigkeiten hinzutreten oder wegfallen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages in dem Zeitpunkt abgegeben hat, in dem er den Motor bei ebay veröffentlichte. Dieses Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandsteile enthalten. Wesentlicher Vertragsbestandteil ist hier die schriftliche Beschreibung des Motors. Die Lichtbilder des Motors ersetzen die schriftliche Beschreibung nicht. Sie konnten daher darauf vertrauen, dass sich der abgebildete Motor mit den schriftlichen Angaben deckt.
Spätestens im Zeitpunkt der Banküberweisung haben Sie das Angebot des Verkäufers angenommen. Mit Ihrer Annahme ist ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen.
Aus diesem Kaufvertrag können Sie nun Gewährleistungsansprüche und/oder Ansprüche wegen sonstigen Pflichtverletzungen geltend machen.
Der Verkäufer hatte mit seiner schriftlichen Beschreibung zugesichert, dass der Motor im Jahre 1996 hergestellt wurde. Da dies nicht der Fall ist, ist der Kaufgegenstand (der Motor) mit einem sogenannten nicht behebbaren Mangel behaftet (nicht behebbar ist der Mangel, da der Verkäufer das Baujahr nachträglich schließlich nicht mehr ändern kann). Dies wiederum führt dazu, dass Sie wegen diesem nicht behebbaren Mangel sofort nach § 323 Abs. 1
bzw. § 323 Abs. 4 BGB
den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können.
Der Rücktritt führt letzten Endes dazu, dass der Verkäufer verpflichete ist, Ihnen das Geld wieder zurückzuzahlen.
Eine andere Möglichkeit ist, Ihre sogenannten Willenserklärung (Ihre Annahme zum Kaufvertrag) anzufechten. Unter Umständen könnte Ihnen hier der gesetzliche Anfechtungsgrund nach § 123 BGB
zur Seite stehen. § 123 BGB
regelt den Anfechtungsgrund für den Fall, dass Sie Ihre Willenserklärung nur aufgrund einer arglistigen Täuschung abgegeben haben.
Genauere Aussagen sind in diesem Rahmen leider nicht möglich. Hier müsste mir schon der gesamte Vorgang vorgelegt werden.
Sie können jedoch - unter Berücksichtigung Ihrer mitgeteilten Informationen - den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und das Geld zurückfordern.
Die Rücktrittserklärung sollte baldigst geschehen.
Um hier keine Fehler zu machen, empfehle ich Ihnen, unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen, der für Sie den Rücktritt erklärt und das Geld wieder zurückholt.
Gerne kann ich Ihnen hierbei behilflich sein. Sie erreichen meine Kanzlei unter der unten angegebenen e-mail-Adresse. Beachten Sie bitte hierbei, dass eine weiterführende Bearbeitung Ihres Falles nicht mehr von Ihrem ausgelobten Einsatz umfasst ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net
Hallo,
Danke ersteinmal für die Antwort!
Ich weis nicht ob ich es deutlich erwähnt habe, aber der Kauf ist ja im Prinzip ohne eBay abgelaufen.
Ich habe lediglich das Angebot bei eBay gesehen und dan diesen Motor zwar über das Nachrichtensystem von eBay gekauft, aber OHNE das eBay damit was zu tun hatt oder weis.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Es ist nicht weiter tragisch, dass Sie den Kauf ohne ebay abgewickelt haben. Fakt ist, dass der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot bei ebay eingestellt hatte. An die dort gemachten Zusicherungen muss sich der Verkäufer auch hier halten, zumal er in der weiteren Vertragsabwicklung zu den Beschreibungen auf ebay Bezug nimmt.
Der Kaufvertrag ist somit mit der Zusicherung "Baujahr 1996" zustande gekommen.
Sie sollten daher unbedingt den Rücktritt erklären. Ich darf Ihnen hier nochmals ans Herz legen, den Rücktritt durch einen Anwalt erklären zu lassen, damit Ihnen hier keine Fehler unterlaufen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage hiermit geklärt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net