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Kann Schmerzensgeld gepfändet werden?

| 22. März 2007 15:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Ist Schmerzensgeld in einer privaten Insolvenz pfändbar?

Ja, grundsätzlich ist Schmerzensgeld in einer privaten Insolvenz pfändbar und fällt in die Insolvenzmasse. Hingegen sind Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden nur bedingt pfändbar, wenn sie als laufende Zahlungen erfolgen.

Sehr geehrte Experten,

ich befinde mich seit 2004 in privater Insolvenz.
Ich führe mein Tätigkeit als freiberuflicher Selbständiger weiter. Das Verfahren läuft immer noch.
In 2005 hatte ich unverschuldet einen Autounfall bei dem die gegnerische Versicherung unter anderem eine Schmerzensgeldzahlung wegen verschiedenen Schnittwunden im Gesicht zahlte. Die Abrechnungsprüfung meines Insolvenzverwalters erfolgte erst jetzt.
Nach Aussage meines Insolvenzverwalters ist nun dieser Betrag voll der Masse zuzuführen, mit der Begründung, mangels gesetzlicher Regelung ist der Betrag unbeschränkt pfändbar und somit der Masse zuzuführen.

Ist das richtig?

22. März 2007 | 15:50

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Auffassung des Insolvenzverwalters zutreffend ist. Schmerzensgeld ist pfändbar (Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Auflage 2007, § 829 Rz. 33).

Dagegen sind nach § 850 b I Nr. 1 ZPO Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, nur bedingt pfändbar. Dabei muss es sich aber insbesondere um eine laufende Rentenzahlung handeln, da auch Kapitalabfindungen, die anstelle von Renten gezahlt werden, voll pfändbar sind.

Da Sie sich anhand Ihrer Schilderungen noch nicht in der Wohlverhaltensperiode befinden, fällt die Zahlung somit in die Insolvenzmasse. Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber bislang noch nicht durchgerungen, diese Ausgleichszahlung für entstandene Schmerzen einem wenigstens bedingten Pfändungsschutz zu unterstellen.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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