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ist der Carport ein Gebäude?


15.10.2006 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 2 Stunden

Bei Ermittlung der Versicherungssumme für die verbundene Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Sturm) erklärte mir der Vertreter, dass der Carport natürlich in die Summe einzuschließen sei, da er ja Gebäudebestandteil sei. Ich wolle ja schließlich auch den Carport ersetzt haben, wenn er denn z.B. abbrenne. Nun ist eine Abwasserrohrleitung unter dem Carport beschädigt. Schäden an diesen Leitungen werden "innerhalb" des versicherten Gebäudes ersetzt lt. Versicherungsvertrag ersetzt. Der Architekt sagt, dass wir uns natürlich innerhalb des Gebäudes befinden , da ja für den Carport eine Baugenehmigung erforderlich ist und Grundleitungen unter dem Gebäude zum Gebäude gehören, die Versicherung entgegnet, dass es versicherungsrechtlich kein Gebäude ist, da die Wände bei einem Carport fehlen, und verweigert aus diesem Grund die Zahlung der Reparatur. Frage: kann ich von der Versicherung bei dieser Schadenslokalisation Ersatz des Schadens fordern?
15.10.2006 | 15:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In den Bedingungen zur Wohngebäude-Versicherung exisitiert keine Definition des Begriffs Gebäude.

Aus § 94 Nr. 1 BGB lässt sich ableiten, dass ein Gebäude ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk ist, das von Menschen betreten werden kann und Menschen und Sachen schützt.
Im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung versicherbar sind Gebäude, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. Überwiegend heißt, es müssen mindestens 50 % der Nutzflächen zu Wohnzwecken genutzt werden.

Das ist bei Carports nicht der Fall.

Im Rahmen der Wohngebäuderversicherung handelt es sich bei einem Carport um sogenanntes "sonstiges Gebäudezubehör", das gesondert versichert werden muss. Denn grundsätzlich mitversichert ist gemäß neben dem Hauptgebäude nur Zebhör, sofern es der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, vgl. § 1 (3) VGB (allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung) 2000.

Gemäß § 1 (2b) VGB 2000 sind weiteres Gebäudezubehör sowie weitere Grundstücksbestandteile nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Im Antrag bzw.in der Police müsste der Carport also explizit erwähnt sein, um in den vertraglichen Versicherungsschutz einbezogen zu werden.

Allerdings bieten einige Versicherer in ihren die VGB ergänzenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich Schutz für Carports als Standardleistung an. Insofern sollten Sie hier die spezifischen Bedingungen Ihres Versicheres überprüfen.

Es sollte zwar nicht vorkommen, dass ein Versicherer sich für etwas, das nach seinen eigenen Bedingungen vom Versicherungsschutz umfasst ist, auf eine Defintion beruft, die den Versicherungsschutz ausschliesst- trotzdem muss diese Möglichkeit natürlich geprüft werden.

Ansonsten bedauer ich, Ihne keine günstigere Mitteilung machen zu könne, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 20.10.2006 | 14:07

Sehr geehrter Herr Jeromin, mein Architekt bittet um eine Konkretisierung meinerseits und deren Vorlage an Sie als Nachfrage. Es handelt sich im vorderen Bereich um ein Wohnhaus, hinten ist eine Betriebsstädte angebaut (Lager, Werkstadt). Der von mir so bezeichnete Carport ist, lässt man mal die neudeutsche Bezeichnung Weg, ein Vordach der Lagerhalle, das dazu dient, das Be- und Entladen der Dienstfahrzeuge geschützt vor Wind und Wetter zu ermöglichen. Nach Ansicht unseres Architekten also eher ein funktionell notwendiger Gebäudebestandteil als ein nebenstehender Carport. Würde diese Konkretisierung etwas an Ihrer rechtlichen Beurteilung ändern? Mfg

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.10.2006 | 18:17

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ändert sich an meiner rechtlichen Beurteilung nichts. Da die VGB den Begriff Gebäudebetandteile nicht kennen, wird, wird zur Bestimmungen auf die Regeln der §§ 90 ff. BGB zurückgegriffen.

Danach sind "wesentliche Bestandteile" Bestandteile einer Sache, die nicht voneinenander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

Dies kann ich Ihrer Schilderung nicht ohne weiteres entnehmen, eine andere Sichtweise könnte sich nur bei Betrachtung vor Ort ergeben. Ein anderes Hindernis könnte zudem darin liegen, dass Sie hier eine gewerbliche Nutzung ansprechen, die sich in der Wohngebäuderversicherung nur durch entsprechende Zusätze bzw. explizite Einschlüsse zur versicherten privaten Vertragskomponente absichern lässt. Leider kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, welchen Anteil die gewerbliche Komponente in Ihrem Versicherungsschutz spielt, hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Dortmund

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