Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Eine Rückforderung in Höhe von 409 € für den Monat März 2011 auf der Grundlage des §48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X ist nur möglich, wenn Ihnen im Monat März schon Gehalt aufgrund Ihrer neuen Tätigkeit zugeflossen ist. Damit haben Sie im genannten Monat Einkommen iSd § 11 SGB II
erziehlt, dass auf Ihren Bedarf angerechnet werden muss.
Die Rückforderung der 409 € auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X findet auch nur Anwendung, wenn Ihnen Einkommen im Monat März zugeflossen ist. Ansonsten wussten Sie nicht,oder hätten Wissen können, dass der Ihnen zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ihnen wird bei der Rückforderung kein schuldhaftes Handeln zugrundegelegt, sonst wäre die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X (der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist)angewendet worden.
Sie haben daher den neuen Arbeitsvertrag bei dem örtlichen Jobcenter ordnungsgemäß und rechtzeitig eingereicht
Auch haben Sie Ihren Umzug rechtzeitig mitgeteilt. Die Abholung des Umzugsantrages am 07.02.2011 bei Ihrer Sachbearbeiterin (Frau I) im Jobcenter ist zur Kenntnis der neuen Sachlage ausreichend und muss darüber hinaus bei Ihrem Jobcenter registriert sein.
Daher hätte das Jobcenter die Zahlung für den Monat März 2011 auf der Grundlage des Zuständigkeitswechsels stoppen müssen. Dieses Verschulden des Jobcenters kann Ihnen nicht angelastet werden.
Für die rechtmäßige Rückforderung ist daher nur der Zufluss Ihres ersten Arbeitseinkommens gemäß § 11 SGB II
im Monat März 2011 ausreichend. Wird Ihnen das erste Gehalt erst ab 01.April 2011 ausgezahlt ist die Rückforderung rechtswidrig und Sie sollten gegen den Bescheid Widerspruch einreichen.
Jedoch ist darüber hinaus bei vollständiger Aufhebung der Leistungen für den Monat März 2011 die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SGB II
nicht beachtet worden. Dort heißt es, " ... Abweichend von § 50 SGBX sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Somit dürfen die 204€ für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht von Ihnen in voller Höhe zurückgefordert werden.
Legen Sie daher fistgerecht gegen den Rückforderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch mit dem Hinweis auf § 40 Abs. 2 SGB II
ein. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides muss von Ihnen keine Rückzahlung erfolgen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dipl. jur. Ramona Hellwig
Klostergasse 5
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Web: https://www.anwaltskanzlei-hellwig.de
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Hallo,
danke für Ihre Antwort. Diese hilft mir auch weiter.
Eine kleine Frage ergibt sich aber noch aus der Thematik "Zufluss Arbeitseinkommen".
Da ich ja seit 01.03 in einem Arbeitsverhältnis stehe und somit nicht mehr arbeitslos gemeldet bin, frage ich mich nun, ob ich überhaupt zur Auskunft für März 2011 gegenüber dem Jobcenter verpflichtet bin (bezogen auf "Zufluss Arbeitseinkommen")?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich haben Sie keine Meldepflichten, wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Sie haben jedoch im Monat März 2011 trotz Arbeitsaufnahme noch Leistungen nach dem SGB II erhalten. Damit unterliegen Sie für diesem Monat den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten aus §§ 56
ff. SGB II sowie §§ 60
ff. SGB I. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Pflichten zur Vorlage und Weiterleitung einer Einkommensbescheinigung nach § 58 SGBII, sowie Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 61 SGBII (Bsp. Zusendung Kontoauszug Zufluss im Monat März 2011).
Verstöße gegen die Meldepflicht § 59 Halbs. 1 SGB II
i.V. mit § 309, SGBIII § 310 SGB III
bedingen die Sanktionsfolgen der §§ 31 SGBII (Leistungsminderung bzw. -ausschuss).
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hellwig
Entschuligen Sie, Ihre 2te Frage ist mir entgangen. Daher hier der Nachtrag:
2.) Wenn Ihnen der Umzug per Antrag genehmigt wurde, haben Sie Anspruch auf Übernahme der Kosten. Hierfür hat jedes Jobcenter eigene Vorgaben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Jobcenter über den Höchstbetrag der Umzugskosten und die einzelnen Übernahmeposten. Diese Vorgaben müssen Ihnen auch bei Selbstvornahme ersetzt werden.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.