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Füherscheinakte, Tilgungsfristen

| 1. Februar 2011 18:54 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsexperten,

wegen einer Trunkenheitsfahrt, habe ich eine Sperrfrist von 10 Monaten erhalten. Diese Sperrfrist endet am 16. März. Nun habe ich die Neuerteilung des Füherschein beantragt. Heute bekam ich Anwort und stolperte über folgendes:

Sehr geehrte Frau XXXXX,

die erforderlichen Ermittlungen zu Ihrem vorgenannten Antrag habe ich durchgeführt und dabei festgestellt, das Sie in der Vergangenheit gegen die Verkehrsvorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen haben und wie folgt verurteilt bzw. mit einer Geldbuße belegt wurden:

-19.11.2004 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
-02.11.2009 Geschwindigkeitsüberschreitung
-17.05.2010 Trunkenheit im Verkehr (BKA 1,9 Promille)

Jetzt frage ich mich, ob das: 19.11.2004 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, noch berücksichtigt werden darf bzw in der Führerscheinakte liegen darf. Im Auszug aus Flensburg war es nicht mehr verzeichnet. Kann mir da bitte jemand Auskunft geben? Sollte das "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" nicht mehr verwertet werden dürfen, wie gehe ich dann vor, damit es aus der Akte verschwindet?

1. Februar 2011 | 19:15

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrte Ratsuchende ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Nach ihrer Schilderung sehe ich leider keine Möglichkeit eine Löschung zu erreichen.

Ein Eintrag im Straßenverkehrsregister ist dann zu löschen, wenn die entsprechende Frist abgelaufen ist.

Je nach Tatbestand ( also zum Beispiel lediglich eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat) betragen die Tilgungsfristen 2,5 und 10 Jahre.

Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ( umgangssprachlich Fahrerflucht) beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich 10 Jahre.

Dementsprechend darf dieser Vorfall noch berücksichtigt werden. Unabhängig von der Frage des Eintrags im Straßenverkehrsregister wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im internen Register der zuständigen Staatsanwaltschaft vermerkt, so dass die ermittelnde Strafverfolgungsbehörde auch ohne Eintrag im Verkehrsregister grundsätzlich Kenntnis hiervon hat.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244






Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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