Säumniszuschlag gem. §240 AO in erster Linie ein Druckmittel !
Sehr geehrte Ratempfehlende,
meine Frage steht ganz unten, vorab Gesetestext und kurzer Sachverhalt.
Gesetzestext:
AO 1977 Abgabenordnung
§240 Säumniszuschläge
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Diverse Urteile zum Säumniszuschlag:
-„Erst der Bundesfinanzhof hatte ein "Einsehen", zumindest hinsichtlich der Säumniszuschläge (IV R 60/97
). Sinn und Zweck der Säumniszuschläge sei es, so die Richter, die Eintreibung fälliger Steuern als Druckmittel zu unterstützen. Wenn aber der Steuerschuldner überschuldet und deshalb zahlungsunfähig sei, habe es keinen Sinn, ihn durch Säumniszuschläge noch weiter unter Druck zu setzen.“
-„Säumniszuschläge sind für das Finanzamt ein Druckmittel, um fällige Steuerforderungen einzutreiben. Soweit dieser Zweck durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, dürfen von Ihnen keine Säumniszuschläge verlangt werden (BFH, Urteil v. 22.4.1975 – VII R 54/72
, BStBl II 1975, 727
).““
-„BFH, Urt. v. 9.7.2003 -- V R 57/02
(FG Düsseldorf)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das Finanzamt ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.
Beispiel / Tipp:
Wer zahlungsunfähig ist, kann auch unter Druck nicht mehr zahlen. In einer leeren Kasse ist eben nichts mehr drin.
Nach § 227 AO
können Sie beantragen, dass Ihnen die Säumniszuschläge aus sachlichen oder persönlichen Gründen der Billigkeit halber erlassen werden.
Links zu meinem Rechtsfall:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=10478
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=10590
Sachverhalt / Frage:
Die o. g. Urteile passen nicht ganz zu meinem Fall…ich führe Sie an, weil ich daraus einen Teil ableite. Deutlich zu lesen ist:
Der Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Er ist aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit (Zinseffekt) und ein Ausgleich für den durch eine verspätete Zahlung angefallenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Ich stelle den Säumniszuschlag und dessen Erhebung NICHT in Frage! Daneben bin ich zahlungsfähiger Unternehmer! Ich stelle auch keinen Antrag auf Erlass!
Ich stelle folgende FRAGE:
WENN der SZ in ERSTER LINIE ein Druckmittel ist, um fällige Steuerforderungen einzuziehen…und WENN die HAUPTSCHULD jedoch bereits lange beglichen ist… dann hat doch zumindest schon mal die Ausübung von Druck zur Zahlung (der Hauptforderung) Ihren Sinn verloren. Hier kann es sich bei der Verwirklichung der Nebenforderung (SZ) somit nur noch um Ausgleich für den durch eine verspätete Zahlung angefallenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand handeln. Deshalb meine Frage : Halten Sie es für sachlich unbillig, dass das Finanzamt eine Kontopfändung für 37,50 Euro(!) REINER Säumniszuschläge anbringt? Ist hier nicht schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur wegen des Betrages außer Acht gelassen, sondern allein schon wegen der ART der Forderung?? Es ist doch ganz deutlich, dass ein Säumniszuschlag in seiner Art als Nebenforderung bei weitem nicht den Charakter der Steuerschuld, also der Hauptforderung an sich hat. Wie schätzen Sie einen Erfolg einer Klage ein?
Vielen Dank, Gruß M.
Trifft nicht Ihr Problem?
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