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Trennung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum, Verjährung von Schäden

20. Februar 2008 15:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung einer nach WEG verwalteten Eigentümergemeinschaft und habe an der mit weissen Farbe gestrichenen Betondecke meines Wohnzimmers einen Riss. In demselben Zimmer habe ich auch an der Decke einen etwa 2- bis 3-jährigen Wasserschaden (aufgeweichte Farbe), der aus einem kaputtem Balkon der Wohnung über mir resultiert.

Nachfolgend ein Auszug aus der Gemeinschaftsordnung, welche das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum definiert:

"Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere:
a) alle nichttragenden Zwischenwände innerhalb des Sondereigentums,
b) der Fußbodenbelag einschließlich Unterkonstruktion und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume,
c) der Wandputz und die Verkleidung der Wände, auch wenn diese sonst zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, die Innenfenster einschließlich deren Verglasung soweit sie nicht mit den Außenfenstern fest verbunden sind,
d) die Türen aller im Sondereigentum stehenden Räume, ausgenommen die das Sondereigentum abschließenden Türen,
e) alle Zu- und Ableitungen der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen jeglicher Art, je ab der Abzweigung von der Hauptleitung,
f) die gesamte sanitäre, elektrische, heiztechnische und sonstige Einrichtung des Sondereigentums, soweit diese Gegenstände nicht dem gemeinchaftlichen Gebrauch der Bewohner der Wohnanlage dienen und soweit diese Gegenstände wesentliche Bestandteile oder Zubehör des Grundstücks im Sinne der §§ 93 bis 95 BGB sind.

Gegenstand des Gemeinschaftseigentums sind demgemäß insbesondere:
a) der Grund und Boden mit Grünanlagen, Einfriedung und Wegen und dergleichen,
b) die Fundamente, Kellermauern, Kellerabgänge und Umfassungsmauern, die tragenden Zwischenwände, die Mauern oder sonstigen festen Bestandteile, welche Sondereigentumsräume von denen eines anderen Sondereigentums oder von gemeinschaftlichen Räumen abgrenzen sowie sämtliche Geschoßdecken,
c) das Dach,
d) die Hausgänge, Treppen, Treppenflure, Haustüren und die gemeinschaftliches Eigentum trennenden Türen,
e) alle Versorgungs-, Entwässerungs-, Be- und Entlüftungseinrichtungen bis zu der Stelle, an der nur noch Sondereigentum angeschlossen ist,
f) sämtliche Räume, welche dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, wie z.B. Wasch-, Trocken-, Heizungs-, Zähler-, Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen, Mülltonnen, Hausversorgungsgeräte und dergleichen, insbesondere also alle Kellerräume, die im Aufteilungsplan mit keiner besonderen
Wohnungsnummer versehen sind,
g) die Heizungsanlage,
h) die für die statischen Verhältnisse des Gebäudes wesentlichen Konstruktionen."

Ich habe die folgenden 2 Fragen:

1. Wer muss für die Reparatur des Risses aufkommen, d.h. ist die Decke als Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum anzusehen?

2. Gibt es eine Verjährung der Reparatur des Wasserschadens? Die Verwaltung möchte sich an der Reparatur lediglich mit 50 % beteiligen, da der Schaden nicht unmittelbar nach Entstehung
repariert worden ist.

Vielen Dank.

20. Februar 2008 | 16:38

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1.
Nach der Gemeinschaftsordnung, aber auch nach dem insoweit zwigenden Wohnungseigentumgesetz sind Decken grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Lediglich die Deckenverkleidungen, d.h. z.B. der Deckenputz, Holzlatten, die Farbe oder ähnliches fallen in den Bereich des Sondereigentums.

Vorliegend ist daher entscheidend, ob sich der Riss lediglich im Deckenputz befindet oder aber die Decke an sich betroffen ist. In letzterem Fall - von dem wohl auszugehen sein dürfte - läge eine Beschädigung von Gemeinschaftseigentum vor, so dass die Gemeinschaft für die Reparatur aufkommen müsste. Eine solche REparatur sollte dementsprechend dann auch von der Verwaltung und nicht von Ihnen durchgeführt werden.


2.
Selbstverständlich verjähren auch die Ansprüche aus dem Wasserschaden. Vorliegend dürfte ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben sein, da diese verpflichtet ist, die Bausubstanz regelmäßig instandzusetzen. Auch könnte ein Anspruch gegen den Sondereigentümer bestehen, dem der Balkon gehört, falls dieser den Wassereinbruch verursacht hat.

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich mindestens drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden ausgetreten ist und Sie hiervon Kenntnis erlangten.

Sie können daher im Jahr 2008 noch Rechte aus dem Jahr 2005 geltend machen. Früher liegende Ansprüche dürften jedoch wohl verjährt sein. Gegebenenfalls käme hier jedoch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der eine längere Verjährungsfrist hat. Dies müsste bei Kenntnis aller genauen Umstände gegebenenfalls näher überprüft werden, falls der Wasserschaden sich bereits 2004 ereignete.

Eine pauschale Kürzung des Schadens um 50 % dürfte nicht angebracht sein, entscheidend ist insofern, ob sich durch Ihr Zuwarten der eingetrene Schaden vergrößert hat. Ist dies nicht der Fall, spricht meines Erachtens viel dafür, dass der Schaden in voller Höhe auszugleichen ist.

Angesichts der KOmplexität der verschiedenen Fragestellungen, empfehle ich Ihnen jedoch, eine Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte zu beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu bei Interesse auch zur Verfügung.


3.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur einen ersten Überblick geben kann. Eine abschließende Prüfung setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der zugrundeliegenden Unterlagen voraus.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich weiter zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither



Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2008 | 17:27

Sehr geehrter Herr Müller,

haben Sie vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.

Die Wohnung, um die es geht, soll fertig renoviert ab dem 1. April vermietet werden. Die zukünftige Mieterin hat bereits die Wohnung verbindlich reserviert, der Mietvertrag wird in Kürze vor dem Mietbeginn am 1. April unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass es für mich sehr wichtig ist, dass die Wohnung wirklich zum 1. April renoviert ist, um Mietausfälle zu vermeiden.

Wenn die Hausverwaltung den vorliegenden Fall anders betrachtet, so kann sie evtl. den Auftrag zur Reparatur nicht veranlassen, so dass die Reparatur der Schäden sich womöglich in die Länge zieht und erst NACH dem 1. April geschieht.

Meine Frage lautet: Kann ich in dem Fall, wenn die Hausverwaltung auf Zeit spielt, die Reparatur eigenständig in Auftrag geben, und die Kosten dafür der Hausverwaltung in Rechnung stellen, um zu gewährleisten, dass die Wohnung ab dem 1. April wirklich vermietet werden kann?

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2008 | 10:02

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Nachfragefunktion lediglich dazu dienen soll, Unklarheiten bezüglich der ursprünglichen Frage zu beseitigen. Ihre nunmehrige Frage (Selbstständige Renovierung durch Wohnungseigentümer trotz Zuständigkeit der WEG) betrifft jedoch ein neues Rechtsproblem.

Bitte stellen Sie Ihre Frage als neue Frage ein oder setzen Sie sich direkt mit mir (Mueller@seither.info) in Verbindung. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen werden.

MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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