Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ist eine solche Datenspeicherung überhaupt notwendig, um im Fall der Fälle "aus dem Schneider" zu sein oder genügt meine Behauptung: "Ich war das nicht, durchsuchen Sie doch meinen Computer!"
Die von Ihnen beabsichtigte Datenspeicherung ist in der Sache nicht erforderlich, da mittels Ihrer IP-Adresse nachzuweisen ist, dass von Ihrem Computer aus etwaige strafrechtliche relevante Handlungen nicht begangen worden sind.
In zivilrechtlicher Hinsicht ist hier die Rechtsprechung (bspw. des OLG Frankfurt a.M.) zur Überwachungspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zu beachten.
"Den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seien." (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, Aktenzeichen 11 W 58/07
)
Ist diese Art von Verbindungsdatenspeicherung überhaupt zulässig, wenn alle Beteiligten darüber informiert sind? Wenn nein, welche Informationen dürfen gespeichert werden?
Gegen die von Ihnen erwähnte Verbindungsdatenspeicherung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sämtliche Nutzer sind darüber informiert und einverstanden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Allerdings bleibt ein Aspekt offen:
"Die von Ihnen beabsichtigte Datenspeicherung ist in der Sache nicht erforderlich, da mittels Ihrer IP-Adresse nachzuweisen ist, dass von Ihrem Computer aus etwaige strafrechtliche relevante Handlungen nicht begangen worden sind."
Die verschiedenen Nutzer müssen sich aus technischen Gründen über einen Router mit dem Internet verbinden. Der Router verteilt die Internetverbindungen ins Interne LAN (Intranet) weiter. Daher ist im Internet nur die IP-Adresse meines Routers sichtbar und daher nicht eineindeutig mit einem Computer im Intranet verknüpft. Ohne eine Speicherung der Verbindungsdaten meinerseits ist also eine Verknüpfung der Verbindungen mittels Internet-IP mit einem bestimmten Rechner unmöglich. Dieser Aspekt tritt, so behaupte ich, bei mindestens 70% aller privaten Internetnutzer auf, die das Internet auf mehreren Rechnern verwenden, weshalb ich annahm, dass er bekannt ist.
Ändert dieses Detail Ihre Antwort auf die Frage:
"Ist eine solche Datenspeicherung überhaupt notwendig, um im Fall der Fälle "aus dem Schneider" zu sein oder genügt meine Behauptung: "Ich war das nicht, durchsuchen Sie doch meinen Computer!"
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag, der in strafrechtlicher Hinsicht an meiner Antwort nichts ändert.
Die Staatsanwaltschaft kann den staatlichen Strafverfolgungsanspruch nur durchsetzen, wenn sie dem Beschuldigten die Begehung einer Straftat nachweisen kann.
Ein derartiger Nachweis wäre dann nicht zu führen, wenn Sie bei einer etwaigen Strafanzeige von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen oder sich dahin einlassen, keine strafrechtlich relevante Handlung begangen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de