Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Überweisung vorliegend tatsächlich nicht vom echten Kontoinhaber autorisiert wurde besteht seitens der Bank ein Rückzahlungsanspruch. Dieser dürfte aber nur gegenüber dem direkten Zahlungsempfänger bestehen. Sofern also der Betrag von dem Postbankkonto zuerst an Bitcoin überwiesen wurde und danach von Bitcoin an Sie gezahlt wurde, sollte Ihnen gegenüber kein direkter Anspruch bestehen. Dies wäre jedoch nochmals zu prüfen. Entscheidend ist an wen die Postbank den Betrag überwiesen hat.
Sollte doch ein Rückzahlungsanspruch der Postbank bestehen, berührt dieser jedoch nicht Ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer der Bitcoins. Dieser schuldet Ihnen nach wie vor den Kaufpreis. Sofern Ihnen der Käufer also namentlich bekannt ist, sollten Sie diesen unter einer angemessenen Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist wären gerichtliche Schritte einzuleiten.
Die Anwaltsgebühren belaufen sich bei einem derartigen Streitwert auf ca. 150 Euro für eine außergerichtliche Tätigkeit. Inkl. Gerichtsverfahren (1. Instanz) wären ca. 440 Euro fällig, zzgl. 195,00 Euro Gerichtsgebühren. Diese Kosten wären im Erfolgsfall vom Beklagten zu tragen. Sofern Sie unterliegen sollten, haben Sie die Kosten zu tragen, sowie ggf. noch weitere Kosten für den gegnerischen Anwalt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
bitcoin.de tritt nur als Vermittler, nicht aber als Treuhänder auf.
Die Überweisung wurde vom Konto des Käufers direkt auf mein Konto getätigt.
Wen belange ich in diesem Falle sinnvoller: Die Postbank oder den Kontoinhaber, von dessen Konto aus die Überweisung ausgeführt wurde?
Kann ich für ggf. entstandene Kosten (Anwalt) den Kontoinhaber belangen? Derzeit habe keine Adresse, sondern nur Vorname, Name und Kontoverbindung des Kontoinhabers. Selbst wenn ich ohne Anwalt tätig werde und Anzeige erstatte, würde ein für mich nicht unerheblicher Zeitaufwand anfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In diesem Fall kann die Postbank den Betrag gem. § 812 BGB
tatsächlich von Ihnen zurück fordern, wenn die Überweisung tatsächlich nicht genehmigt war. Daher sollten Sie das Geld zurück überweisen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Sie haben weiter einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Vertragspartner, der die Bitcoins erworben hat. Es müsste nur geklärt werden, ob dies tatsächlich der Kontoinhaber des Postbankkontos war. Wenn Sie nur über den Namen und Vornamen und die Kontonr. verfügen könnte es problematisch mit der Einforderung des Betrags werden. Es müsste zuerst gegenüber der Bank ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden (oder ggf. auch bei Bitcoin) und dann eine Zahlungsaufforderung an die zustellfähige Anschrift geschickt werden.
Die Anwaltskosten dafür hätte der Käufer auch zu tragen.
Es verbleibt beim Restrisiko, dass der Kontoinhaber tatsächlich nichts von dem Vorgang wusste, da sich jemand seiner Zugangsdaten bemächtigt hat. Dann blieben Sie ggf. auf allen Kosten sitzen (Höhe der Kosten siehe oben). Dasselbe würde gelten, falls der Schuldner insolvent ist.
Eigenen Arbeitsaufwand als Schadensersatz geltend zu machen wird sehr schwierig, mangels Berechnungsgrundlage und außerdem müssten Sie jeden Schritt einzeln detailliert dokumentieren.
Gerne wäre ich bereit die das Verfahren für Sie zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt