Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Hierzu ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig, die vorherrschende Richtung beurteilt eine solche Liste ohne Zustimmung der aufgelisteten Firmen als widerrechtlich.
2.) Sie könnten auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, also abgemahnt werden.
3.) Ja, das kann durchaus passieren.
4.) Wenn Sie nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen, behalten Sie ebenfalls das Nutzungsrecht an den Texten, können die Nutzungsrechte also auch an andere Verkaufen. Wenn nichts vereinbart wird, wird stets nur das einfache Urheberrecht übertragen. Das Urheberrecht bleibt stets bei Ihnen, jedoch können Sie dieses nur nutzen, wenn Sie auch das Nutzungsrecht haben.
5.) Wenn Sie das einfache Nutzungsrecht an den Texten haben, können Sie diese Texte durchaus in Booklets verwenden. Die Broschüre allerdings können Sie nicht verwenden, da Sie keine Nutzungsrechte an diesen haben. Wenn Sie es dennoch tun, können Sie abgemahnt werden.
Es ist nur unbedenklich, wenn Sie sich die Erlaubnis zur Verwendung geben lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke, Herr Weber, für Ihre Antwort, auch wenn sie nicht in meinem Sinne ist. Ihre Berliner Kollegen sehen das Ganze übrigens nicht ganz so restriktiv und plädieren für eine konkludente Veröffentlichungserlaubnis, wenn dem keine Geheimhaltungsvereinbarungen entgegenstehen, wenn ich das richtig interpretiere:
http://www.karstenundschubert.de/deutsch/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/werbung-mit-referenzen/
Aber Sie sagten ja schon, das sei die Rechtsprechung sich noch nicht einig.
Kurze Nachfrage: Mir ist noch nicht ganz klar, wie das Kostenrisiko einzuschätzen ist, wenn man eine solche Liste trotzdem ins Netz stellt, wie es ja auch fast alle machen.
Können Sie ein Worst-Case-Szenario entwerfen? Also wer kann weshalb abmahnen (Marken oder Namensverletzung) , wie teuer kann das maximal werden etc? Da der Abmahnende nicht wissen kann, ob die Erlaubnis von den Unternehmen vorliegt oder nicht und überdies die Rechtlage nicht eindeutig ist, muss doch das Risiko als relativ gering einzuschätzen sein oder wie sehen Sie das?
Danke für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Abmahnung erfolgt stets im Auftrag des Inhabers der Marken- bzw. Namensrechte. Dementsprechend wird der Abmahnende stets wissen, ob eine Erlaubnis vorliegt. Die Kosten einer einzelnen Abmahnung richtet sich stets nach dem Wert und damit nach dem Bekanntheitsgrad des Namens bzw. der Marke und fängt bei knapp € 500 ohne obere Grenze an.
Das Risiko ist also durchaus beachtlich.
Davon unabhängig ist auf einer nicht-rechtlichen Ebene zu beachten, daß einige Firmen ein unautorisiertes Erscheinen in einer solchen Referenzliste nicht witzig finden und dies bei zukünftigen Auftragsvergaben beachten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt