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Frage geschrieben am 22.09.2005 17:28:00

Kaufvertrag auf Messe

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6820
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kaufvertrag auf einer Messe abgeschlossen für ein Gerät im Wert von 1650,00€. Liefertermin 10.12.2005. Einen Tag später per Einschreiben Widerruf eingelegt.
Heute per Einschreiben von der Firma einen Widerspruch vom Widerspruch bekommen, mit der sinngemäßen Begründung, dass Messegeschäfte laut BG Karlsruhe nicht dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften unterliegen würde!
Sie drohen mir gleich mit Anwalt!
Im Vertrag steht nichts von Widerruf etc.

Mit freundlichem Gruß



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.9.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.09.2005 18:03:15
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertragsschluss anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn für den Verbraucher aufgrund der Art der Ankündigung oder Durchführung der Veranstaltung ein Freizeiterlebnis im Vordergrund steht. Dabei muss der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs-oder Werbezweck der Veranstaltung deutlich ablenken.

Keine Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind markt-oder messeähnliche Leistungsschauen, die der Verbraucher typischerweise nicht wegen des Freizeitwerts, sondern wegen des Warenangebots besucht. So fallen nicht darunter Veranstaltungen wie zum Beispiel die Grüne Woche (BGH NJW 02, 3100) oder andere Verkaufsausstellungen (KG NJW-RR 90, 1338, vgl. auch Palandt, BGB, § 312, Rn. 17)

Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind hingegen z. B. Ausflugsfahrten zu Unterhaltung, Erholung oder Bildung, Kaffeefahrten, Gewinnspieleveranstaltungen, Modenschauen oder dergleichen, wo der Spielcharakter der Veranstaltung über die kommerziellen Absichten hinweg täuscht.

Von daher dürfte in ihrem Fall tatsächlich kein widerrufsfähiges Geschäft vorliegen. Ansonsten bitte ich höflichst um genauere Darlegungen zu den Charakter der betreffenden Veranstaltung; dazu dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Leider konnte ich Ihnen keine bessere Nachricht überbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2005 18:27:01

Danke für die schnelle Antwort, super!!
Ja es war schon eine Verkaufsmesse ( Herbstausstellung ) und hat damit keinen Freizeitwert im rechtlichen Sinne.
Es gibt es also keine Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen?

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2005 22:22:12

Sehr geehrter Fragesteller,

unter dem Blickwinkel des Haustürwiderrufsrechts, das ich Ihnen geschildert habe, scheidet ein Rücktritt - nach Ihrer Erläuterung - aus. Sie können allenfalls "pokern" und darauf abstellen, dass es sich bei der Herbstmesse vorwiegend um eine Veranstaltung handelte, bei der der Erlebnischarakter im Vordergrund stand und daher ein Rücktritt möglich ist. Aber insoweit würden Sie das Risiko eingehen, dass ein Anwalt Ihnen diese Argumentation (kostenpflichtig) um die Ohren haut. Leider kann ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben!

Hochachtungsvoll

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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