Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 52 des brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird. Sofern also das Wasser durch die Löcher zum Nachbarn läuft, sind diese zu verschließen.
Bezüglich des Zaunes kommt es auf die Begründung an.
Der Nachbar muss nicht dulden, dass Ihre Hunde auf sein Grundstück laufen. Er kann von Ihnen geeignete Vorkehrungen verlangen. Sofern dies nicht anderweitig (Leine o.ä.) möglich ist, kann er einen Zaun verlangen, da Sie dann "Störer" im Sinne des § 31 NachbG sind und da der Zaun erforderlich ist, um die Störung abzuwenden. Der Nachteil besteht darin, dass Sie in diesem Fall den Zaun alleine bezahlen müssen.
Sofern das Problem der Hunde nicht besteht, gilt § 28 NachbG. Danach kann der Nachbar von Ihnen die Errichtung eines Zaunes verlangen, allerdings nicht rund um das Grundstück, sondern jeder hat den von der Strasse aus gesehen rechten Zaun auf eigene Kosten zu errichten. Dies würde bedeuten, dass der linke Zaun vom Nachbarn zu errichten und zu bezahlen wäre. Der hintere Zaun wäre gemeinsam zu errichten und zu bezahlen. Für Eckgrundstücke gelten Sonderregeln.
Für jeglichen Zaunbau gilt:
Es ist ein ortsüblicher Zaun zu bauen. Falls keine Ortsüblichkeit festgestellt werden kann, ist ein ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten. Das Vorhaben ist dem Nachbarn 2 Wochen vorher anzuzeigen.
Bezüglich der Bäume und Sträucher dürfte wohl eine Beseitigung nicht verlangt werden können, weil es sich um Altbestand handelt und die dafür geltenden Fristen abgelaufen sind.
Den Rückschnitt kann der Nachbar allerdings verlangen, und zwar bis zur Grundstücksgrenze. Sofern Sie dies auf Aufforderung nicht fristgerecht veranlassen, kann er den Rückschnitt in Auftrag geben und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, § 910 BGB
. Für die Höhe gelten die Regelungen des Nachbargesetzes, unabhängig davon ob der Nachbar tatsächlich beeinträchtigt ist. Nach § 37 NachbG bedürfen Sträucher und Hecken über 2 m Höhe eines Grenzabstandes von einem Drittel ihrer Höhe. Je nach vorhandenem Grenzabstand können Sie die Höhe nun berechnen.
Für den Weg gilt:
Nach § 26 NachbG darf der Boden nicht über das Niveau der natürlichen Geländehöhe aufgefüllt werden, es sei denn dass ein "entsprechender" Abstand eingehalten wurde oder dass anderweitig Vorkehrungen gegen Absturz, Abschwemmung etc. getroffen werden. Wenn also der Split zu Ihnen rieselt, haben Sie einen Beseitigungsanspruch.
Allgemeine Fristen gelten nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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