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Frage geschrieben am 13.10.2011 10:40:18

Fotograf - Berufsbezeichnung

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2071
Hallo,

seit 2004 ist der Titel Fotograf KEIN GESCHÜTZTER Beruf mehr. Allerdings findet man im Internet viele und total unterschiedliche Aussagen zum Thema, ob man sich so nennen darf, da es ja auch den Ausbildungsberuf Fotograf gibt.

Wenn man ein Gewerbe anmeldet oder freiberuflich tätig ist oder sich in die Handwerksrolle eintragen lässt, darf man sich dann Fotograf nennen und auch damit werben auch Flyern und Visitenkarten etc.
Oder muss das heißen "Fotografierender"

Nochmal es geht NICHT um den Begriff Fotografenmeister oder ähnliches. Diese sind ja geschützt. Ich meine speziell den Begriff Fotograf einschließlich dem werben. Denn man darf nicht den Eindruck erwecken, dass man die Ausbildung gemacht hat, andererseits darf man das laut diversen Handwerkskammern angeben. Im Internet steht aber oft was anderes.

Sogar eine Juristin einer bayrischen HWK war sich auch nicht mehr so sicher.

Daher frage ich nun hier


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Seit der Novelle zur Handwerksordnung zählt die Tätigkeit als Fotograf zu den zulassungsfreien Handwerken, siehe Anlage B Abschnitt 1 Nr.38 zur Handwerksordnung. Eine absolvierte Ausbildung oder Meisterprüfung ist hierfür also nicht mehr erforderlich, so dass auch die Berufsbezeichnung keines Schutzes mehr bedarf. Solange also nicht der irreführende Eindruck erweckt wird, dass eine Gesellen- oder Meisterprüfung absolviert wurde, darf man sich in Ausübung seiner Tätigkeit Fotograf nennen und hiermit auch werben.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 14:44:29

Hallo Herr Wilking,

nachdem nun festgestellt wurde, dass man mit dem Titel "Fotograf" offiziell werben darf:

Sie schreiben ja, dass nicht der Eindruck erweckt werden darf, man habe diesen Beruf gelernt

Wenn jedoch mit dem Begriff "Fotograf" geworben wird, wie kann man das abgrenzen, dass nicht diese Eindruck erweckt wird.

Gerade im Hinblick darauf, dass "echte" Fotografen die Quereinsteiger gerne abmahnen, wenn die z.b. Portraits und Bewerbungsbilder anbieten.

Viele Quereinsteiger nennen sie "Max Mutermenn Fotografie", um diesen Umstand zu umgehen.

Wie ist in dieser Hinsicht die Situation?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2011 15:08:22

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Da die Gewerbeanmeldung und (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ja für die Tätigkeit "Fotograf" erfolgt, kann die Nutzung dieses Begriffes nicht untersagt werden. Vermieden werden sollte aber natürlich Werbung mit Begriffen wie "ausgebildeter Fotograf" oder "Meisterfotograf". Dagegen kann die vor der Novelle 2004 ergangene Rechtsprechung, wonach jemand, der für die Erbringung fotografischer Tätigkeiten wirbt, die Gegenstand der Ausbildungsordnung ist (z.B. Hochzeitsfotografie), damit zugleich die Aussage macht, er habe den Meisterbrief, nach der Aufhebung des Meisterzwangs nicht mehr Bestand haben. Von einer Irreführung der potentiellen Kunden kann daher m.E. nicht mehr ausgegangen werden, nur weil z.B. Portraits oder Bewerbungsbilder angeboten werden.
Sicherste Lösung wäre aber natürlich, wenn die Bezeichnung "Fotograf" tatsächlich sprachlich umgegangen werden würde.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
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