Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Seit der Novelle zur Handwerksordnung zählt die Tätigkeit als Fotograf zu den zulassungsfreien Handwerken, siehe Anlage B Abschnitt 1 Nr.38 zur Handwerksordnung. Eine absolvierte Ausbildung oder Meisterprüfung ist hierfür also nicht mehr erforderlich, so dass auch die Berufsbezeichnung keines Schutzes mehr bedarf. Solange also nicht der irreführende Eindruck erweckt wird, dass eine Gesellen- oder Meisterprüfung absolviert wurde, darf man sich in Ausübung seiner Tätigkeit Fotograf nennen und hiermit auch werben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking,
nachdem nun festgestellt wurde, dass man mit dem Titel "Fotograf" offiziell werben darf:
Sie schreiben ja, dass nicht der Eindruck erweckt werden darf, man habe diesen Beruf gelernt
Wenn jedoch mit dem Begriff "Fotograf" geworben wird, wie kann man das abgrenzen, dass nicht diese Eindruck erweckt wird.
Gerade im Hinblick darauf, dass "echte" Fotografen die Quereinsteiger gerne abmahnen, wenn die z.b. Portraits und Bewerbungsbilder anbieten.
Viele Quereinsteiger nennen sie "Max Mutermenn Fotografie", um diesen Umstand zu umgehen.
Wie ist in dieser Hinsicht die Situation?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da die Gewerbeanmeldung und (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ja für die Tätigkeit "Fotograf" erfolgt, kann die Nutzung dieses Begriffes nicht untersagt werden. Vermieden werden sollte aber natürlich Werbung mit Begriffen wie "ausgebildeter Fotograf" oder "Meisterfotograf". Dagegen kann die vor der Novelle 2004 ergangene Rechtsprechung, wonach jemand, der für die Erbringung fotografischer Tätigkeiten wirbt, die Gegenstand der Ausbildungsordnung ist (z.B. Hochzeitsfotografie), damit zugleich die Aussage macht, er habe den Meisterbrief, nach der Aufhebung des Meisterzwangs nicht mehr Bestand haben. Von einer Irreführung der potentiellen Kunden kann daher m.E. nicht mehr ausgegangen werden, nur weil z.B. Portraits oder Bewerbungsbilder angeboten werden.
Sicherste Lösung wäre aber natürlich, wenn die Bezeichnung "Fotograf" tatsächlich sprachlich umgegangen werden würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen