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Beschlagnahme durch privaten Onlinekauf von Plagiaten aus China zum Eigenbedarf

| 7. November 2011 16:18 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Hallo,

ich habe vor kurzem im Internet bei einem Händler (China) 1e Louis Vuitton Damentasche und 1e Geldbörse bestellt, die als original mit Seriennummer, Papieren etc. angeboten wurde. Der Kauf fand nicht über eine Deutsche Plattform statt. Diese war Englisch sprachig!
Der Gesamtbetrag belief sich auf ca. USD 200 zzgl. Zoll. Nach einiger Zeit, als das Paket nicht ankam, bin ich u.a. von Betrug ausgegangen, und habe mich im Internet generell besser erkundigt und Louis Vuitton eine Email und die dazugehörigen Fotos zukommen lassen, um mir eventuell anhand dieser sagen zu lassen, ob es sich hierbei um Fälschungen oder doch Originale handelt und ob dieser Händler bekannt ist. Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass Louis Vuitton darüber so keine Aussage tätigt, aber Vuitton nur selber Online vertreibt und somit auch nur die Originalität sichergestellt werden kann. Kurze Zeit zuvor wurde ich aber schon mal vom Zoll über ein Paket benachrichtigt, was ich allerdings nicht angenommen habe, und das „Feld" ZURÜCKSENDEN zum Absender ankreuzte, da die Angaben vom Händler falsch oder fehlend gewesen sind (So das Schreiben vom Zoll) und ich die Zollgepflogenheiten zum ausfüllen nicht kannte.
Wieder kurze Zeit später erhalte ich eine weitere Benachrichtigung, das ein Paket beim Zoll liegt und habe die Inhaltserklärung Tasche und Börse getätigt, da die Kommunikation mit dem Händler eine Katastrophe gewesen ist ich dann davon ausging, das er es nicht zurück genommen hat und es somit wieder zurück ging an meine Adr.
Jedenfalls wurde die Ware am Zoll FFM geöffnet und diesbezüglich habe ich kurze Zeit später ein Schreiben vom Zoll erhalten und wieder kurze Zeit später ein Schreiben der Anwälte von Vuitton, dass es sich wohl um Fälschungen handelt und ich
1) Eine Zustimmung zur Vernichtung unterschreiben soll
2) Eine Erklärung (Unterlassung??) unterschreiben soll.
3) EUR 200,- Pauschal bezahlen soll

Parallel habe ich zu diesem Zeitpunkt schon PayPal darüber informiert und Käuferschutz beantragt. Das Geld wurde nach langem hin und her vom Händler erstattet.

Nun einige Tage später erhalte ich wieder ein Schreiben von Vuitton`s Anwälten, dass wieder ein Paket beschlagnahmt wurde!
Diesesmal möchten die Kanzlei:
1) Eine Zustimmung zur Vernichtung
2) Eine Erklärung (Unterlassung)
3) EUR 500,- als Pauschale

Der Händler hat zuvor PayPal eine Trackingnummer zukommen lassen als Beweis, dass er das Paket zu mir geschickt hat – diese Trackingnummer war allerdings nicht von mir und an jemand ganz anderes adressiert. Dies war ersichtlich, da Online ein Foto zu sehen war, wo der Empfänger drauf zu sehen ist! Etwas ist vollkommen schief gelaufen – soweit ist das wohl eindeutig.

Ich habe den Anwälten per Email mitgeteilt, dass der Händler das 2te Paket entweder falsch oder versehendlich doppelt geschickt hat, wenn ich die Tatsache berücksichtige, eine falsche Tracking Nr. zu erhalten (Bzw. PayPal hat die Trackingnummer vom Händler erhalten, und ich wurde nur darüber informiert)

Ich vermute nun, dass das 1te Päckchen nicht zurück ging, wie von mir auf der Erklärung angekreuzt, oder aber der Händler hat ein weiteres zu mir geschickt oder aber es war nicht für mich bestimmt und er hat aus diesem Grund die Tracking Nummern auch vertauscht.


Nun meine Frage:

1) Die Tasche und Börse wurde PRIVAT gekauft, ich handele nicht damit. Ich lese im Internet nur immer, dass für den privaten gebrauch kein Strafe etc. zu erwarten ist. Das allerdings die Ware Vernichtet wird. Ist das richtig so?
2) Das die Ware ohnehin (mit oder ohne meine Zustimmung vernichtet werden)… Muss ich es trotzdem unterschreiben, da ja 1 Paket nicht von mir ist, und ich ja wohl kaum über die Vernichtung fremdes Eigentum entscheiden kann? Oder muss und kann ich doch darüber entscheiden, wenn meine Adresse darauf steht?
3) Muss ich die „Unterlassungserklärung" als Privatperson unterschreiben? Diese verbietet mir schließlich das einführen von LV (Was ich sowieso nicht mehr vorhabe nach dieser Pleite), aber es ist eine Prinzipsache, da es ja erlaubt ist zumindest als Reisender eine gewisse Summe an Wert einzuführen wenn dieser privat genutzt wird – LV mir das aber verbieten will, und für jeden Verstoß EUR 2000,- haben möchte?
4) Muss ich die Summe EUR 200,- und 500,- bezahlen? Wenn ja, wieso? Auch hier sehe ich einfach nur eine Willkür, da beide Schreiben Standart sind (Wenn man mal von der Geldsumme absieht) und mir 1 Paket eigentlich nicht empfangen sollte, da die Zollerklärung via PDF Datei Online verschickt wurde mit dem Vermerk "ZUM ABSENDER ZURÜCK"?
5) Ferner möchte ich meinen Account auf dieser Online Seite löschen, da ich befürchte, dass meine Daten irgendwann mal für „was auch immer" verwendet werden und diese Plattform häufig im Internet zu finden ist inkl. Ärger der Benutzer. So etwas habe ich im Netz auch schon gelesen, dass diese „Mafia" die Daten für alles Mögliche benutzen. Kann und darf ich Z. Zt. die Daten löschen, oder kann das Probleme bereiten, wenn diese Angelegenheit doch vor Gericht geht?

Ich bedanke mich schon mal für Ihre Mühe und Antwort.

Gruß



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Es ist richtig, dass im privaten Gebrauch eine Strafe nicht zu erwarten ist. Denn strafbar ist nur die Benutzung „im geschäftlichen Verkehr". Wenn Sie also lediglich einmalig und privat handeln, scheidet eine Strafbarkeit aus.

Weiter müssen Sie keineswegs zustimmen, dass die Ware vernichtet wird. Der Anspruch auf Vernichtung nach dem Markengesetzt besteht nur, wenn Sie wiederum „im geschäftlichen Verkehr" gehandelt haben. Da Sie rein privat gehandelt haben, scheidet der Vernichtungsanspruch aus.

Gleiches gilt für die Unterlassung. Sie haben sich nur zur Unterlassung zu verpflichten, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind. Da dies nicht der Fall war, besteht auch keine Haftung und Sie müssen die Unterlassungserklärung auch nicht unterzeichnen.

Die geltend gemachten Summen (ich gehe davon aus, dass es sich um einen pauschalierten Schadenersatz handelt), müssten Sie ebenfalls nur bezahlen, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten, was nicht der Fall ist.

Schließlich können und dürfen Sie die Daten auf der Plattform bereits jetzt löschen. Nachteile sollten Ihnen hieraus nicht entstehen.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Fragen auf einer ersten Einschätzung der Rechtslage beruht, bei der keine Dokumente eingesehen werden konnten.

Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben.






Mit freundlichen Grüßen

-Gräber-
Rechtsanwalt



www.rechtsanwalt-graeber.de

Rückfrage vom Fragesteller 9. November 2011 | 00:41



….erst einmal Danke für Ihre Rasche und kompetente Antwort,

soweit habe ich Ihre Erläuterung verstanden.
Aber leider habe ich etwas vergessen, da ich das im Schreiben der Anwältin übersehen habe.

Die Anwälte haben anscheinend recherchiert, und festgestellt, dass ich einen eBay Shop habe, der zwar noch als „Gewerblich läuft" aber auch nur, weil ich daran nicht mehr gedacht habe dies zu ändern (Ich habe schon mal versucht ihn auf Privat zu setzen, aber es funktioniert auf der Ebay Seite nicht - Ebay wurde in darüber in Kenntnis gesetzt, das es nicht geändert werden kann) Der Gewerbeschein wurde allerdings vor einigen Monaten offiziell abgemeldet. Das, was dort noch Gebraucht verkauft wurde, wurde mit dem Vermerk PRIVAT verkauft (KEINE LV Artikel)oder sonstige gewerbliche Sachen! Nun unterstellen mir die Anwälte, dass ich offensichtlich über diesen Shop die LV Sachen verkaufen wollte (Tasche und Börse). Ich habe noch nie über Ebay LV gekauft oder verkauft. Dies ist ja auch an der Historie durch Ebay zu belegen. Der Shop wird ohnehin nicht mehr gewerblich benutzt, lediglich wurden gebrauchte Teile beim entrümpeln des Kellers angeboten (überwiegend Sachen, die 10, 20 Jahre alt gewesen sind.
Nun meine Frage

Besteht nun die Gefahr, dass ich nur wegen dem Besitz des Shops als Händler angesehen werde und man mir unterstellen kann mit LV handeln zu wollen?

Somit durfte ich ja genau genommen nie etwas für mich privat kaufen, da ich ja einen Shop habe – anders formuliert kann ich als „Shopbesitzer" nie etwas für mich privat kaufen und werde immer als Händler / gewerbliche Person angesehen? wenn ich also privat bei LV in Laden kaufe, könnte man mir ja sofort beim bezahlen unterstellen, damit handeln zu wollen, da ich ja einen Shop habe… Sehe ich das richtig?

Muss ich nun die Einwilligungen, Unterlassungen unterschreiben und die Gesamtsumme von EUR 700 bezahlen, oder bin und bleibe ich trotz des Shops Privat?

Widerspruch der Forderung habe ich inzwischen schon getätigt.

Danke für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. November 2011 | 15:36

Sehr geehrter Fragesteller,

durch die neuen Informationen ergibt sich durchaus ein anderes Bild: Wenn Sie einen „Shop" betrieben haben, wird ein mit der Sache befasstes Gericht zunächst einmal annehmen, dass Sie die Waren im geschäftlichen Verkehr erworben haben. Sie müssten sich also entlasten und – glaubhaft! - darlegen, dass Sie rein privat gehandelt haben. Hierfür wäre bspw. die Gewerbeabmeldung und die Korrespondenz mit ebay sehr nützlich.

Es besteht daher schon die Gefahr, dass man Sie als Händler ansieht und daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr annimmt. Sie sollten daher bei dieser Konstellation die Angelegenheit mit einem Kollegen persönlich besprechen und sich von diesem vertreten lassen. Eine reine Online-Beratung, ohne die Abmahnschreiben überhaupt gesehen zu haben, übersteigt nach meinem Dafürhalten das, was diese Plattform leisten kann, in Ihrer Situation. Leider haben Sie die doch wichtigen neuen Informationen erst jetzt mitgeteilt.

Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage geliefert zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

-Gräber-
Rechtsanwalt



www.rechtsanwalt-graeber.de

Bewertung des Fragestellers 11. November 2011 | 09:05

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