Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es ist richtig, dass im privaten Gebrauch eine Strafe nicht zu erwarten ist. Denn strafbar ist nur die Benutzung „im geschäftlichen Verkehr". Wenn Sie also lediglich einmalig und privat handeln, scheidet eine Strafbarkeit aus.
Weiter müssen Sie keineswegs zustimmen, dass die Ware vernichtet wird. Der Anspruch auf Vernichtung nach dem Markengesetzt besteht nur, wenn Sie wiederum „im geschäftlichen Verkehr" gehandelt haben. Da Sie rein privat gehandelt haben, scheidet der Vernichtungsanspruch aus.
Gleiches gilt für die Unterlassung. Sie haben sich nur zur Unterlassung zu verpflichten, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind. Da dies nicht der Fall war, besteht auch keine Haftung und Sie müssen die Unterlassungserklärung auch nicht unterzeichnen.
Die geltend gemachten Summen (ich gehe davon aus, dass es sich um einen pauschalierten Schadenersatz handelt), müssten Sie ebenfalls nur bezahlen, wenn Sie im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten, was nicht der Fall ist.
Schließlich können und dürfen Sie die Daten auf der Plattform bereits jetzt löschen. Nachteile sollten Ihnen hieraus nicht entstehen.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Fragen auf einer ersten Einschätzung der Rechtslage beruht, bei der keine Dokumente eingesehen werden konnten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
-Gräber-
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
….erst einmal Danke für Ihre Rasche und kompetente Antwort,
soweit habe ich Ihre Erläuterung verstanden.
Aber leider habe ich etwas vergessen, da ich das im Schreiben der Anwältin übersehen habe.
Die Anwälte haben anscheinend recherchiert, und festgestellt, dass ich einen eBay Shop habe, der zwar noch als „Gewerblich läuft" aber auch nur, weil ich daran nicht mehr gedacht habe dies zu ändern (Ich habe schon mal versucht ihn auf Privat zu setzen, aber es funktioniert auf der Ebay Seite nicht - Ebay wurde in darüber in Kenntnis gesetzt, das es nicht geändert werden kann) Der Gewerbeschein wurde allerdings vor einigen Monaten offiziell abgemeldet. Das, was dort noch Gebraucht verkauft wurde, wurde mit dem Vermerk PRIVAT verkauft (KEINE LV Artikel)oder sonstige gewerbliche Sachen! Nun unterstellen mir die Anwälte, dass ich offensichtlich über diesen Shop die LV Sachen verkaufen wollte (Tasche und Börse). Ich habe noch nie über Ebay LV gekauft oder verkauft. Dies ist ja auch an der Historie durch Ebay zu belegen. Der Shop wird ohnehin nicht mehr gewerblich benutzt, lediglich wurden gebrauchte Teile beim entrümpeln des Kellers angeboten (überwiegend Sachen, die 10, 20 Jahre alt gewesen sind.
Nun meine Frage
Besteht nun die Gefahr, dass ich nur wegen dem Besitz des Shops als Händler angesehen werde und man mir unterstellen kann mit LV handeln zu wollen?
Somit durfte ich ja genau genommen nie etwas für mich privat kaufen, da ich ja einen Shop habe – anders formuliert kann ich als „Shopbesitzer" nie etwas für mich privat kaufen und werde immer als Händler / gewerbliche Person angesehen? wenn ich also privat bei LV in Laden kaufe, könnte man mir ja sofort beim bezahlen unterstellen, damit handeln zu wollen, da ich ja einen Shop habe… Sehe ich das richtig?
Muss ich nun die Einwilligungen, Unterlassungen unterschreiben und die Gesamtsumme von EUR 700 bezahlen, oder bin und bleibe ich trotz des Shops Privat?
Widerspruch der Forderung habe ich inzwischen schon getätigt.
Danke für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die neuen Informationen ergibt sich durchaus ein anderes Bild: Wenn Sie einen „Shop" betrieben haben, wird ein mit der Sache befasstes Gericht zunächst einmal annehmen, dass Sie die Waren im geschäftlichen Verkehr erworben haben. Sie müssten sich also entlasten und – glaubhaft! - darlegen, dass Sie rein privat gehandelt haben. Hierfür wäre bspw. die Gewerbeabmeldung und die Korrespondenz mit ebay sehr nützlich.
Es besteht daher schon die Gefahr, dass man Sie als Händler ansieht und daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr annimmt. Sie sollten daher bei dieser Konstellation die Angelegenheit mit einem Kollegen persönlich besprechen und sich von diesem vertreten lassen. Eine reine Online-Beratung, ohne die Abmahnschreiben überhaupt gesehen zu haben, übersteigt nach meinem Dafürhalten das, was diese Plattform leisten kann, in Ihrer Situation. Leider haben Sie die doch wichtigen neuen Informationen erst jetzt mitgeteilt.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage geliefert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
-Gräber-
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de