Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem Anliegen. Als gemeinnütziger Verein benötigen Sie entweder einen gültigen Freistellungsbescheid oder einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO, um Spendenbescheinigungen rechtssicher auszustellen.
Der Freistellungsbescheid bestätigt die Steuerbefreiung Ihres Vereins und wird in der Regel alle drei Jahre überprüft, wobei er für maximal fünf Jahre gültig ist.
Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO stellt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen fest und ist insbesondere für neu gegründete Vereine relevant.
In Ihrem Fall liegt der letzte Freistellungsbescheid für die Jahre 2015 bis 2017 vor, ausgestellt im Jahr 2018. Da dieser Bescheid inzwischen älter als fünf Jahre ist, besteht aktuell keine gültige Bescheinigung, die zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. Ohne einen gültigen Freistellungs- oder Feststellungsbescheid dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, da dies zu Haftungsrisiken führen kann.
Es ist daher dringend erforderlich, dass Sie umgehend Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen, um einen aktuellen Freistellungsbescheid zu beantragen.
Zudem empfiehlt es sich, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO überprüfen zu lassen, um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins sicherzustellen. Während dieses Prozesses können Sie auch einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO beantragen, der Ihnen bereits vorab die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ermöglicht.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort! Es liegt insofern ein Missverständniss vor. Der von Ihnen zitierte Freistellungsbescheid 2015-2017 war von mir nur genannt, weil dieser als letzer noch den Vermerk trug: "Vermerk: "Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO."
Der aktuelle Freisellungsbescheid stammt vom 7.10.24 für die Jahre 2021-23. Dieser bescheinigt die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen.
Auf dem Spendenbescheinigungsformular gibt es 2 Ausfüllvarianten. In der ersten bezieht sich das auf den Freistellungsbescheid. In der 2. Variante bzgl 60a AO. Ich habe die Frage: Zur Absetzbarkeit des Spenders müssen 1.) beide Varianten angekreuzt, bzw. ausgefüllt werden und 2.) ist der Satz aus dem Freistellungsbescheid für 2015-2017 "Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO."" eine Bestätigung nach § 60a AO, und daher der Bescheid 2017 in Variante 2 benennbar; kurzum: ist das Ausfüllen der Variante 1 unter Auslassung der 2. Variante richtig?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wenn Sie über einen aktuellen Freistellungsbescheid verfügen, der die Steuerbefreiung Ihres Vereins bestätigt, ist es ausreichend, in der Spendenbescheinigung die erste Variante auszufüllen, die sich auf diesen Bescheid bezieht. Der zusätzliche Vermerk "Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO" im Freistellungsbescheid 2015–2017 stellt keine Feststellung nach § 60a AO dar. Daher können Sie die zweite Variante, die sich auf einen Bescheid nach § 60a AO bezieht, unausgefüllt lassen. Wichtig ist, dass der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist, um die steuerliche Absetzbarkeit der Spende für den Spender zu gewährleisten. Ich rate trotzdem dahingehend kurz Kontakt zum Finanzamt aufzunehmen Anfang der Woche, damit der Sachbearbeiter noch einmal kurz in der Akte des Vereins nachschaut.
Schöne Grüße!